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Aus laufenden Baufinanzierungen kann man durch den neuen Widerrufjoker frühzeitig aussteigen. Doch da Verbraucher durch einen verfrühten Austritt eine fünfstellige Summe sparen können, wollten die Banken das Widerrufsrecht beschneiden lassen, auch bei falscher Widerrufsbelehrung. Den Banken ist dies auch gelungen. Aber Verbraucher haben immer noch die Möglichkeit drei Gruppen von Darlehensvertrag zu widerrufen, mithilfe der Interessengemeinschaft Widerruf.
Bei den Darlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, greift der Widerrufsjoker leider nur in bestimmten Fällen, da diese Kredite von dem neuen Gesetz nicht ganz erfasst werden. Doch viele Darlehen können aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen werden. Da jedoch die Darlehen von 2010/12 in den meisten Fällen einen Zinssatz von vier Prozent haben und die von heute nur noch einen Zinssatz von einem Prozent, wird der Zinssatz geviertelt, wenn man aus dem Darlehen mithilfe des Widerrufsjokers aussteigt.
Verbraucher, die ihre Baufinanzierung, die vor dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurde, rechtzeitig vor dem 22. Juni 2016 bereits widerrufen habe, erhalten in dieser Zeit eine Rückmeldung der Bank. Diese Rückmeldung besagt in den meisten Fällen, dass die Banken alles richtig gemacht hätten und der Widerruf unberechtigt sei.
Oftmals ist dies aber gar nicht wahr! So eine Antwort sollte man also nicht einfach hinnehmen. Man sollte als nächsten Schritt einen Anwalt einschalten. Wenn man rechtsschutzversichert ist, greift in den meisten Fällen die Versicherung! Man hat aber auch die Möglichkeit eine Prozessfinanzierung zu beanspruchen. Weitere Schritte könnte man ebenfalls von der IG Widerruf überprüfen lassen.
Man sollte ebenfalls kein mittelmäßiges Vergleichsangebot Seitens der Bank annehmen. Der Widerspruch ist nämlich trotzdem rechtens, was bereits einige Gerichtsurteile bezüglich Widerrufsbelehrungen zeigen.
Vor dem 10. Juni 2010 wurden eine Menge Darlehen im Fernabsatz abgeschlossen, dass heißt, das der Verbraucher den Kredit nicht in den Räumen der Bank abgeschlossen wurde, sondern nur durch einen unabhängigen Vertreter. Das neue Gesetz besagt aber, dass der Verbraucher nach Abschluss des Vertrags eine vollständige Kopie des Vertrags von der Bank zugestellt bekommt. Wenn dies jedoch nicht passiert, was in den meisten Fällen der Fall war, greift auch hier der Widerrufsjoker.
Da es zu diesen Fällen jedoch noch keine Gerichtsbeschlüsse gibt, wird es empfohlen in solch einem Fall nur Widerspruch einzulegen, wenn man die Möglichkeit hat auf eine Rechtsschutzversicherung zurückzugreifen.
Außerdem greift der Widerrufsjoker auch, wenn man einen Altkredit im Fernabsatz erneuert (prolongiert) hat und dabei neue Konditionen vereinbart hat. In diesem Fall greift nämlich das Fernabsatzgesetz.
Der Widerrufsjoker greift also noch in etlichen Fällen! Auch bei einer Antwort Seitens der Bank, die erstmals darauf schließen lässt, dass der Widerspruch unwirksam ist, kann sich noch zum Guten wenden!
Manche Vorgehen sollten jedoch nur begangen werden, wenn der Verbraucher eine Rechtsschutzversicherung hat, bzw. wenn man seinen Fall durch die IG Widerruf überprüfen lässt.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu dem Thema haben, können Sie sich gerne an uns, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, wenden. Telefonisch sind wir unter 02461/8081 erreichbar.
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