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Volksbank kündigt hoch und vor allem gut verzinste Sparverträge ihrer Kunden, der Grund: Ausgegebene Sparverträge zu lukrativ — allerdings nicht für die Bank! Ein echter Aufreger für die Verbraucherzentralen, denn mittels einer Vertragsklausel Sparverträge zu kündigen, um Kunden Festgeldkonten zu schlechteren Konditionen anzubieten, ist eine Zumutung. Ausgesandte Kündigungen zum Jahresende unzulässig?
Kunden der Volksbank Raiffeisenbanken haben vermutlich in der letzten Zeit eine Kündigung ihres Sparvertrages im Briefkasten gefunden. Etliche gut verzinste Sparverträge wurden bis Jahresende gekündigt, diese liegen im Bereich der 3-4%, welche derzeit äußerst lukrativ sind, um ihr Guthaben auf schlecht konditionierte Festgeldkonten zu übertragen. Für die Banken natürlich rentabler, für die Kunden ein Grund sich zur Wehr zu setzen.
Nach Meinung der Verbraucherschützer sollten Kunden, die eine Kündigung ihrer Sparverträge erhalten haben, dieser unbedingt widersprechen. Sie halten diese Art für unzulässig. Hierzu sollten Sie bei Eintreffen des Kündigungsschreibens schriftlich Widerspruch einlegen und innerhalb dessen auf ein Fortbestehen der laufenden Sparverträge plädieren.
Betroffen von den unzulässigen Kündigungen der Volksbank Raiffeisenbanken sind die sog. Sparverträge VR Sparplan 4+ sowie Sparplan 3+. Diese wurden einst mit der Garantie abgeschlossen, dass eine Mindestverzinsung von 3 % über die gesamte Laufzeit bis zu 25 Jahre nutzbar sei. Dabei geht aus den vertragen zudem hervor, dass eine Kündigung dieser Sparverträge nur seitens des Kunden ausgesprochen werden kann.
Unter Berufung auf die 2012 nachträglich festgelegte Sonderbedingung, dass Spareinlagen innerhalb einer dreimonatigen Frist gekündigt werden können, kündigt die Volksbank dennoch ihren sparenden Kunden, was Verbraucherschützer aufs Schärfste abmahnt. Selbst die nachträgliche Kündigungsklausel betrifft her die Kunden, als die Bank. — Daher ist die Zulässigkeit der Kündigungen als sehr fragwürdig zu betrachten.
Wir raten gekündigten Sparer vor allem eines: Geben Sie Ihr Sparbuch nicht leichtfertig aus der Hand! Widersprechen Sie einer eintreffenden Kündigung schriftlich und bestehen Sie auf die Weiterführung Ihres Sparvertrages!
Bei den derzeit verwandten Kündigungen handelt es sich um rechtswidrige Aufforderungen!
Was gerichtlich entschieden wird, bleibt derzeit noch abzuwarten. Ähnliche Fälle vor dem BGH sind noch nicht eindeutig und rechtskräftig für oder gegen Kunden. — Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden!
Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer haben uns u.a. auf das Bank- und Kapitalanlagerecht fokussiert. In langjähriger Arbeit mit Darlehensnehmern oder Bankkunden konnten wir erfolgreich und für unsere Mandanten profitabel agieren. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne, bundesweit & kompetent. Rufen Sie uns an oder informieren sich auch auf unserem Youtube-Kanal zum Thema Bankrecht oder Widerruf!
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