Bild: Brian A. Jackson / shutterstock.com
Zufällige Polizeikontrollen – ein leidiges Thema. Wer kennt es nicht: Man ist gemütlich unterwegs und plötzlich wird man von der Polizei angesprochen. „Ausweispapiere, bitte!“, lautet nicht selten die Aufforderung. Manchmal ist man einfach zur falschen Zeit, am falschen Ort. Aber was genau ist erlaubt bei Polizeikontrollen? Gegen welche Anweisungen darf ich mich wehren?
Generell ist zu sagen: Die Polizei braucht immer einen Grund, Personen zu befragen. Ein „einfach so“ gibt es nicht. Ein konkreter Verdacht gegen den Angehaltenen muss jedoch nicht bestehen, auch präventive Kontrollen sind in manchen Situationen angemessen. Dann gelten solche Kontrollen der Verhinderung von Straftaten und nicht deren Verfolgung.
Ein Beispiel für solche Kontrollen wäre der Ort einer Demonstration oder ein bekannter Rauschmittel-Treffpunkt. Hierbei geht es dann um die öffentliche Sicherheit.
Genaue Voraussetzungen sind in den Polizeigesetzen der einzelnen Bundesländer niedergeschrieben.
Liegen Ausnahmesituationen vor, darf der Kontrollbereich sogar auf große Flächen, wie zum Beispiel Stadtteile, erweitert werden. Dies geschah beispielsweise 2014 in Hamburg, nachdem Einzelobjekte Demonstration eskalierte. Im sogenannten „Gefahrengebiet“ dürfte die Polizei willkürliche Kontrollen durchführen.
Ist die Kontrolle lediglich präventiv, dürfen Beamte die Identität des Passanten erfragen. Dazu zählen Name, Geburtstag und -ort, Anschrift und die Staatsangehörigkeit.
Alle Fragen, die darüber hinaus gehen, müssen nicht beantwortet werden. Auch auf beiläufige Bemerkungen der Polizisten sollte man gar nicht erst eingehen, denn diese dienen oft dem Zweck, noch mehr Informationen aus dem Befragten herauszubekommen. Eventuell macht man sich dadurch nämlich versehentlich verdächtig oder schadet sich anderweitig. Auf eine Antwort bestehen, dürfen Beamte nicht.
Hierbei ist man sich immer noch uneinig. Im Zweifelsfalls muss die Polizei nämlich auch „zufällige Personenkontrollen“ rechtfertigen können. Gewisse Klischees oder das Aussehen eines Passanten dürfen hierbei nicht der einzige Grund sein, weshalb eine Person kontrolliert wird. Nicht selten wird der Polizei deshalb das sogenannte „Racial Profiling“ vorgeworfen, also die Kontrolle aufgrund äußerer Merkmale.
2012 entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu diesem Thema, dass eine Kontrolle, die aufgrund der Hautfarbe geschieht gegen das Grundgesetz und das darin verankerte Diskriminierungsverbot verstößt (Az.: 7A 10532/12.OVG)
Sie können sich also merken: Eine Polizeikontrolle muss immer auf Grundlage einer Begründung geschehen und mehr als ihre persönlichen Daten müssen und sollten Sie bei einer zufälligen Polizeikontrolle nicht preisgeben.
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