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Untermieter nutzt Internetzugang – Wer haftet bei illegalen Downloads?

08.02.2017

Bild: Sam72/ shutterstock.com
Die eigene Mietwohnung für einen gewissen Zeitraum weiterzuvermieten kann finanziell gesehen sehr rentabel sein. Bei Freischaltung des Internets hat der Untermieter allerdings die Möglichkeit, auf illegale Daten zuzugreifen. Hier stellt sich die Frage, wer in einem solchen Fall haftet. Trägt der Hauptmieter die Verantwortung? Wie ein Fall vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden wurde, erfahren Sie hier!

Rückverfolgung über IP-Adresse – Wer haftet bei Urheberrechtsverletzungen?

Das Internet bietet ein breites Feld an legitimer Nutzung – von Onlineeinkäufen bis zum Hochladen von Fotos und Videos. Gleichzeitig werden aber auch verbotene Aktivitäten ermöglicht, wie den Zugriff auf illegale Daten. Anhand der IP-Adresse ist jeder Anschluss identifizierbar und kann somit auch zurückverfolgt werden. Demnach besteht die Vermutung, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet ist, für den Gesetzesverstoß verantwortlich ist – bei verbotener Internetnutzung wird folglich der Inhaber des Anschlusses haftbar gemacht. Im konkreten Fall kann diese Annahme allerdings widerlegt werden, wie der Fall vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg beweist.

Fall vor Gericht – Wann muss der Untermieter selber haften?

Im Fall vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wurde ein Hauptmieter als Inhaber des Internetanschlusses wegen Urheberrechtsverletzung angeklagt. Der Mann wurde aufgefordert, das Einspielen von Musikdateien in Zukunft zu unterlassen, da diese von anderen Nutzern heruntergeladen werden konnten. Der Mieter wehrte sich mit dem Einwand, dass er während des angegebenen Zeitraums seine Wohnung untervermietet und den Internetanschluss selbst nicht genutzt habe.
Die Angaben des Hauptmieters konnten unter anderem anhand von Zeugen nachgewiesen werden – das Gericht gab ihm anschließend Recht.
Er hatte innerhalb des besagten Zeitraums seine Wohnung während der Sommerferien untervermietet. Lediglich der volljährige Untermieter nutzte den Internetzugang. Des Weiteren hat der Mieter nicht die Aufgabe, diesen über das Verbot von illegalen Aktivitäten im Netz zu unterrichten. Der Untermieter muss sich selber informieren und bei Urheberrechtsverletzungen haften.
 
Sollten Sie weitere Fragen zum diesem Thema haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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