Bild: Uber Images / shutterstock.com
In Deutschland steigt die Zahl der befristeten Arbeitsverträge Jahr für Jahr. Mittlerweile sind mittlerweile über 1 Millionen Deutsche befristet beschäftigt.
Nach dem Gesetz unterscheidet man zwischen zwei unterschiedlichen Befristungen. Der befristete Vertrag kann entweder auf eine gewisse Zeit oder auf eine betriebliche Situation bezogen werden. Eine Befristung muss schriftlich festgehalten werden und von beiden Seiten unterzeichnet werden.
Bei einer Befristung mit Sachgrund ist der Arbeitsvertrag nicht auf ein Datum sondern auf eine Sache befristet. Dies kann beispielsweise die Krankheit oder Schwangerschaft eines Mitarbeiters sein oder die ein bestimmtes Projekt. Die Befristung kann für eine Dauer von zwei Monate sein oder in Ausnahmesituationen auch über mehrere Jahre. Ihr Arbeitgeber muss ihnen lediglich 14 Tage vorher Bescheid geben, wann der Sachgrund entfällt. Entweder endet dann das Arbeitsverhältnis oder Sie können mit einem neuen Sachgrund weiterhin befristet beschäftigt werden.
Im Arbeitsvertrag wird neben dem Arbeitsbeginn auch das Ende der Beschäftigung zu einem bestimmten Datum vereinbart. Hierbei ist zu beachten, dass eine Befristung ohne Sachgrund kann höchstens zwei Jahre betragen darf und innerhalb dieser höchstens drei Mal verlängert werden. Anschließend darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht weiterhin befristet beschäftigen oder muss Sie unbefristet einstellen.
Ihnen kann bei einer Befristung nur gekündigt werden, wenn dies so im Vertrag vereinbart wurde. Nach dem sechsten Monat des befristeten Arbeitsverhältnisses braucht Ihr Arbeitgeber für eine Kündigung einen guten Grund. Hierbei gilt dann die übliche gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen.
Übrigens: Wenn Sie am ersten Arbeitstag nach Ende der Befristung zur Arbeit kommen und Ihr Chef Ihnen Arbeit zuteilt, haben Sie rechtlich haben Sie einen unbefristeten Vertrag. Dies wird als stilles Einverständnis bezüglich Fortführung des Arbeitsverhältnisses gewertet.
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