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Bei geschiedenen Eltern müssen diese demnächst noch tiefer in die Tasche greifen, da sich der Mindestunterhalt ab dem ersten Januar nächsten Jahres erhöht. Dies ergibt sich durch eine Änderung in der Düsseldorfer Tabelle. An dieser Tabelle orientieren sich die Familiengerichte, wenn sie die mindeste Höhe der Unterhaltszahlung festlegen.
Ab dem 1. Januar 2017 müssen Eltern mehr Unterhalt zahlen. Die Erhöhung ist von Altersstufe zu Altersstufe unterschiedlich. So wurde der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe, also für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, von 335€ monatlich auf 343€ monatlich erhöht. Für Kinder zwischen sieben und zwölf Jahre, also Kindern der zweiten Altersstufe müssen demnächst 393€ statt 384€ gezahlt werden, für Kinder der dritten Altersstufe, also ab 13 Jahren bis zu Volljährigkeit 460€ statt 450€. Für volljährige Kinder, also Kinder der vierten Altersstufe, wird der Mindestunterhalt durch den Bedarfssatz der dritten Altersstufe und der Differenz von der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe berechnet. Von Einkommensgruppe zu Einkommensgruppe variiert die Summe des Mindestunterhalt und würde für die vierte Altersgruppe mit Eltern aus der ersten Einkommensgruppe einer Zahlung von 527€ statt 516€ monatlich entsprechen.
Die Bedarfssätze werden nach den Einkommensgruppen der Eltern berechnet. Für Eltern aus der ersten bis zehnten Einkommensgruppe (1.500-5.100€ netto) heißt es also, dass die Bedarfssätze für Eltern der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um fünf Prozent erhöht wurden und für Eltern der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um acht Prozent.
Das Kindergeld beträgt ab dem ersten Januar für die ersten zwei Kinder 192€, für das dritte Kind 198€ und für jedes weitere Kind 223€. Es ist von nun an festgelegt, dass die Hälfte des Kindergeldes für minderjährige Kinder zu dem Mindestunterhalt zugerechnet werden muss.
Zu beachten ist jedoch, dass die Zahlung der Mindestunterhalt nur für den allgemeinen Lebensbedarf gilt. Für weitere Kosten müsste man gegebenenfalls noch separat aufkommen.
Falls Sie noch weiter Fragen zu diesem Thema haben, können Sie uns, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, telefonisch unter 02461/8081 erreichen. Wir helfen Ihnen gerne weiter! Weitere aktuelle Rechtsnews können Sie auf unserem Blog oder YouTube-Kanal finden.
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