Bild: Alexander Raths / shutterstock.com
Seit Juni 2015 ist es durch das Bestellerprinzip gesetzlich geregelt, wer den Makler bezahlen muss. Nämlich der, der ihn auch bestellt hat! Trotzdem versuchen Vermieter und Makler immer noch das Bestellerprinzip zu umgehen. So können sich die Mieter schützen!
Ganz eindeutig ist nun, dass derjenige die Maklercourtage zahlen muss, der den Makler auch beauftragt hat. Wenn also der Vermieter dem Makler eine Wohnung zum vermieten angeboten hat, muss dieser die Maklerprovision zahlen. Aber falls der Mieter einen Makler bestellt hat, damit dieser eine Wohnung für ihn sucht, muss dieser für die Maklercourtage aufkommen. Das wäre aber auch der einzige Fall, wo der Mieter zahlen muss. Doch selbst dieser Fall ist eingeschränkt! Der Mieter muss nur die Maklerprovision zahlen, wenn der Makler extra für genau diesen Kunden eine Wohnung gesucht hat. Wenn der Makler eine Wohnung schon in seinem Portfolio hatte bzw. die Wohnung für einen anderen Kunden vorher rausgesucht hatte, muss der Mieter nicht zahlen!
Makler versuchen das Bestellerprinzip unter anderem dadurch zu umgehen, indem sie eine Beispielwohnung anbieten. Das heißt, der Makler sucht eine Wohnung raus die er inserieren lässt und von dem Mieter besichtigen lässt. Wenn ein Kunde dann Interesse an solch einer Wohnung habe, solle er einen kostenpflichtigen Vertrag bei dem Makler unterzeichnen, woraufhin der Makler dann für ihn tätig wird und daraufhin auch die Maklerprovision fällig wird. Diese muss der Mieter jedoch nur zahlen, wenn er einen Mietvertrag über eine andere Wohnung abschließt. Wenn es sich um die Beispielwohnung handelt, die der Mieter im Nachhinein mietet, hatte der Makler die Wohnung ja schließlich vorher schon in seinem Portfolio und der Provisionsanspruch wäre unzulässig!
Auch versuchen Makler den Kunden ihr Geld abzuknöpfen, indem sie Besichtigungsgebühren bzw. Bearbeitungsgebühren in Rechnung stellen, was ebenfalls unzulässig ist!
Wichtig ist erstmals für die Mieter, dass sie nichts zahlen müssen, wenn sie nicht selbst einen Makler engagiert haben! Außerdem sollten sie noch wissen, dass dem Makler die Beweispflicht unterliegt! Wenn ein Makler also seinem Kunden eine Rechnung für die Maklerprovision zuhänden kommen lässt, muss dieser im Zweifelsfall beweisen, dass er die Wohnung nicht vorher schon in seinem Portfolio hatte. Dies funktioniert durch die Verträge, die der Makler mit dem Vermieter oder dem Eigentümer abgeschlossen hat, damit er die Wohnung vermieten kann. Wenn der Makler jedoch die Maklercourtage von Ihnen fordert und sich weigert zu beweisen, dass er die besagte Wohnung erst auf Auftrag des Mieters gesucht hat, sollten Sie einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen!
Wenn Sie selbst einmal in solch eine Situation geraten, wenden Sie sich gerne an uns! Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter. Telefonisch sind wir unter der Nummer 02461/8081 zu erreichen. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog und unserem YouTube-Kanal.
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