Bild: Nummer1411 / shutterstock.com
Wer kennt es nicht: Es ist Anfang eines neuen Monats, die ersten Fixkosten werden abgebucht und das Gehalt ist noch nicht auf dem Konto. Aber was die wenigsten wussten: Kommt das Gehalt zu spät, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Ein Pauschalbetrag von 40 Euro ist hierfür vorgesehen.
Bis vor kurzem galt die Regelung, dass man auch die durch die Verzögerung entstandenen Schäden vor dem Arbeitnehmer nachweisen muss. Als Beispiel dafür wären Verzugszinsen eines Darlehens zu nennen.
Vom Gesetzgeber wurde dies nun geändert und die Pauschale steht dem Arbeitnehmer nun generell zu, wenn das Gehalt nicht zu dem Zeitpunkt auf dem Konto eintrifft, der im Arbeitsvertrag verankert ist.
Eine Voraussetzung dafür besteht aber: Es muss sich um das tatsächliche Gehalt handeln. Reisekostenerstattungen sind ausgeschlossen von dieser Regelung. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers ist nur dann vertretbar, wenn die verzögerte Überweisung auch durch den Arbeitgeber verursacht ist. Außerdem muss dieser Schadensersatz eingefordert werden. Eine automatische Zahlung durch den Arbeitgeber ist nicht vorgesehen.
Benötigen auch Sie einen juristischen Rat, wenden Sie sich gerne telefonisch unter 02461-8081 oder über das Kontakformular dieser Homepage an uns. Weitere Informationen stellen wir Ihnen auch immer auf unserem Youtubekanal der Kanzlei Mingers und Kreuzer zur Verfügung.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.