Bild: rvlsoft / Shutterstock.com
Zwar ist das Urteil des Landgerichts Oldenburg noch nicht rechtskräftig, doch ist schon jetzt klar: Die Rechtsprechung in Deutschland neigt immer mehr zu einer verbraucherfreundlichen Auslegung im VW-Skandal und bestätigt zunehmend auch unsere rechtliche Einschätzung. So hat das LG Oldenburg jetzt entschieden, dass ein vom Abgasskandal Betroffener sein Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben könne. Gekauft hatte er das Fahrzeug Anfang 2014.
Wir hatten schon mehrfach von erstinstanzlichen Urteilen berichtet, bei denen die Gerichte einen wesentlichen Sachmangel im Rahmen der Manipulationen festgestellt haben. Demzufolge sind Betroffene zur Rückgabe der entsprechenden Fahrzeuge berechtigt.
So hat auch das Landgericht Oldenburg im vorliegenden Urteil entschieden. Die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliege, haben die Richter zweifelsfrei bejaht. Es stehe wohl außer Frage, dass die Schummelsoftware einen solchen darstelle.
Es liegt jetzt also schon eine Reihe von Entscheidungen zugunsten Geschädigter im Abgasskandal vor. Unsere Rechtsauffassung hat somit offenbar Bestand. Seit Bekanntwerden des Abgasskandals haben wir darauf hingewiesen, dass ein Mangel vorliege, der zum Rücktritt vom Vertrag berechtige.
Wie bereits erwähnt, neigen die Gerichte zu einer verbraucherfreundlichen Rechtsprechung. Das sollten Betroffene für sich nutzen und jetzt Rücktritt oder Schadensersatz fordern. Neben der manipulierten Software liegt nämlich zudem bereits ein sog. Merkantiler Minderwert vor. Das heißt, dass etwaige Fahrzeuge nur zu einem geringeren Preis verkauft werden können. Darüber hinaus sind auch immer noch nicht die Folgen der Rückrufaktionen durch VW für alle Modelle absehbar. Immer wieder berichten Experten von Problemen nach den technischen Umrüstungen. Eine Nachbesserung kann also unter Umständen nur auf Kosten anderer Mängel erfolgen. Das wiederum würde auch zu schadensersatzrechtlichen Forderungen berechtigen.
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