Bild: Kitch Bain / shutterstock.com
Der Thermomix ist ein Kassenschlager: Kann alles, kostet aber auch ein kleines Vermögen. Wer den Vorwerk-Alleskönner trotzdem gerne nutze möchte, greift häufig auf Gebrauchte zurück. Doch wie bei vielen gebrauchten Geräten ist ein Kaputtgehen nicht ausgeschlossen — bei der Gewährleistung vom Hersteller gibt’s dann aber genauso häufig Ärger.
Wer die knapp 1.200 € für Vorwerks Thermomix nicht ausgeben will oder kann, bekommt mit Discounter-Modellen einen brauchbaren Ersatz. Doch viele möchten kein Replik, sondern den echten Vorwerk mit seinen Vorteilen und seinem Prestige. Da greifen Verbraucher für etwas weniger Geld gerne zu gebrauchten Geräten.
Laut Vorwerk genießen allerdings nur Erstkäufer die gesetzlich verankerte Gewährleistung von zwei Jahren. Blöd nur, wenn aber dann das gebrauchte Kochwunder den Geist aufgibt und man als Zweitbesitzer Ansprüche stellt. Vorwerk trennt bei Gewährleistungsansprüchen ziemlich genau und verärgert nicht nur Verbraucher!
— Reparatur oder gar Ersatz sind demnach für Zweitbesitzer nicht drin!
Auf Nachfrage und Beschwerde lässt Vorwerk anmerken, dass gemäß Vertrag eine Gewährleistung für Dritte nicht ausgeschlossen sei — sucht man aber telefonisch oder anders wie Hilfe für seinen kleinen Gebrauchten, lässt der Direktvertreiber entfernte Kunden gerne im Regen stehen.
Mit Unterzeichnung des Kaufvertrages Ihres Thermomixes erhalten Sie Ihre personenbezogene Gewährleistung. Eine Übertragung auf Dritte ist hier nicht vorgesehen. Vorwerk bestätigt, dass es lediglich in Ausnahmefällen eine Gewährleistungsübertragung gäbe: so z.B. wenn der Koch der Zukunft ein Geschenk — familienintern natürlich nur — wäre und auch nur dann, wenn plausible Gründe bestünden.
Den Absatz immer im Blick konnte die Gewährleistung für Zweitbesitzer aber gestattet werden, als aus dem Thermomix TM31 die aktuelle Version TM5 wurde: Das Küchenwunder wurde von seinem Erstbesitzer in Massen verkauft, damit Platz für den Neuen geschaffen wurde. — Ausnahmeregelung!
Wir raten Zweitbesitzern vom Vorwerk-Wunder allerdings sich nicht einfach abspeisen zu lassen: Bestehen Sie auf Ihr Recht und fordern Sie Ihren Gewährleistungsanspruch ein. Denn so einfach, wie Vorwerk sich das mit der Gewährleistung vorstellt, ist es rechtlich nicht!
Bei juristischen Problemen zu Garantie oder Gewährleistungsansprüchen können Sie sich gerne an uns wenden. Wir vertreten Sie und Ihre Interessen erfolgreich vor Gericht und auch im Vorfeld. Ihre Verbraucheranwälte von Mingers & Kreuzer!
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