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Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat die Kündigung eines laufenden Bausparvertrags von einer Bausparkasse zur Zinsersparnis für wirksam erklärt (Az. 8U11/16).
Ein Bausparvertrag hat die Besonderheit, dass es sich um einen gegenseitiges längerfristiges Darlehen handelt, bei dem der Darlehensgeber, abhängig von der Inanspruchnahme des Darlehens, zwischen Bausparkasse und Bausparer variiert. Während der Einzahlung oder bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens ist die Bausparkasse also Darlehensnehmer.
Die Zuteilungsreife des betroffenen Bausparvertrags lag über zehn Jahre zurück. Das Darlehen wurde vom Bausparer nicht in Anspruch genommen und deshalb mit 2,5 Prozent p.a. verzinst. In Zeiten von Niedrigzinsen für das Kreditinstitut ein Dorn im Auge! Aus diesem Grund kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag. Der Bausparer wollte sich dagegen wehren und durch gerichtliche Feststellung den Bausparvertrag weiter fortführen.
Für den Bausparer leider ohne Erfolg, denn nach Auffassung des OLG ist die Kündigung wirksam. Laut dem Urteil müssen Kreditinstitute nämlich davor geschützt werden, einen nicht marktgerechten Zinssatz auf Dauer zu zahlen und deshalb möglicherweise in Ertragsschwierigkeiten zu kommen. Bausparer haben gemäß § 489 Abs.1 Nr.2 BGB innerhalb von 10 Jahren ab Beginn der Zuteilungsreife die Möglichkeit, den Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen.
Mit diesem Urteil hält das OLG Koblenz an seine bisherige Rechtsprechung wie die vom OLG Hamm, Celle und Köln fest. Das OLG Stuttgart ist allerdings anderer Auffassung und hat deshalb Revision zugelassen. Der Bausparer hat dadurch noch die Hoffnung auf ein Urteil durch den Bundesgerichtshof (BGH) zu seinen Gunsten.
Bausparer bekommen für Altverträge drei bis fünf Prozent Zinsen. Viele Darlehensnehmer möchten sich natürlich deshalb von ihren gut verzinsten Darlehen ungern trennen. Für die Bausparkassen ist dies unerfreulich und haben im Zuge dessen seit Anfang 2014 über 200.000 Kunden die alten Verträge gekündigt.
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