Bild: qvist/ shutterstock.com
Undercover-Journalismus als spezielles Genre hat gerade im Rahmen von Fernsehen und Rundfunk an Popularität gewonnen. Einer der bekanntesten Vertreter der Riege ist Günter Wallraf, der unter anderem für RTL Missstände in der Privatwirtschaft aufdeckt. Doch wie weit darf der sog. Undercover-Journalismus eigentlich gehen? Wo sind dessen rechtliche Grenzen?
Bild-Zeitung, 1977: Günter Wallraf arbeitet in der Bild-Redaktion unter dem Namen „Hans Esser“ und veröffentlicht anschließend seine Erlebnisse in einem Buch. Darin kritisierte er vor allem unsaubere journalistische Arbeit und schlechte Recherchen. Dagegen wehrte sich der Verlag in einer jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzung. Am Ende musste das Bundesverfassungsrecht entscheiden, dessen Leitsätze noch heute prägend sind.
So müssen demnach vor allem Informationen unterbleiben, die der Undercover-Journalist widerrechtlich durch Täuschung erlangt hat, um sie gegen den Getäuschten zu verwerten. Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn die Informationen für die Öffentlichkeit und deren Meinungsbildung von besonderer Bedeutung sind.
Der Grundsatz der Pressefreiheit umfasst grundsätzlich den gesamten Bereich journalistischer Arbeit. Dazu zählen vor allem die Beschaffung von Informationen sowie deren Verbreitung. Pressefreiheit und damit auch der Undercover-Journalismus unterliegen aber auch rechtlichen Schranken, die sich in erster Linie aus dem Recht auf Intim- und Privatsphäre sowie dem Recht am eigenen Bild ergeben. Bei einer Kollision beider Interessenlagen muss eine Abwägung stattfinden.
In einem ersten Schritt muss erst einmal zwischen der Beschaffung von Informationen sowie deren Verbreitung unterschieden werden. Hinsichtlich der Beschaffung kann unter Umständen schon eine Rechtswidrigkeit gegeben sein. Besteht aber ein großes Interesse an der Veröffentlichung der Informationen, ist Undercover-Journalismus zulässig. Die Meinungs-und Pressefreiheit kann in Ausnahmefällen darüber hinaus auch die Verbreitung solcher Informationen schützen. Im Endeffekt aber ist immer der Einzelfall ausschlaggebend. Schließlich ist eine Zulässigkeit dann wiederum zu verneinen, wenn die Informationen auch auf anderem Wege beschafft werden können.
Undercover-Journalismus ist also in der Regel nicht erlaubt, weil häufig Rechte von Personen oder Unternehmen verletzt werden, ohne dass ein ausreichendes öffentliches Interesse an dem Sachverhalt besteht. Nicht selten müssen Undercover-Journalisten mit straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Wann also Informationsbeschaffung sowie deren Verbreitung erlaubt ist, hängt konkret von einer Abwägung der betroffenen Güter ab. Es kommt darauf an, wie intensiv die Rechte der Betroffenen verletzt worden sind und wie lange heimlich recherchiert wurde. Auch die Art und Weise der Beschaffung sowie der Zweck der Veröffentlichung können ausschlaggebend sein.
Der sog. Undercover-Journalismus ist ein wichtiges Instrument, um Missstände in der Gesellschaft aufzudecken. Das zeigen die immer wieder relevanten Enthüllungen (zum Beispiel „Panama Papers“). Doch sind auch hier rechtliche Grenzen zu beachten. Nicht jede Informationsbeschaffung ist rechtmäßig. Das gilt vor allem auch für deren Verbreitung. Entscheiden müssen am Ende die Gerichte, die sich an die oben genannten Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts halten.
Sollten Sie also Fragen rund um das Thema Undercover-Journalismus haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Kanal. Schauen Sie doch mal vorbei.
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