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Die Zeit nach dem Abi: die einen fliegen ein Jahr ins Ausland, die anderen schnuppern in einen Studiengang oder eine Ausbildung rein – um dann herauszufinden, dass es möglicherweise doch nicht das ist, was sie machen wollen und es in eine andere Richtung versuchen – und dann gibt es noch die, die wenig gewillt sind, sich Arbeit oder eine Ausbildungsstätte zu suchen, um ihren Weg der Unabhängigkeit zu beschreiten. Des Öfteren stoßen Eltern bei ihren Nachkömmlingen auf taube Ohren, wenn es darum geht, sich um die eigene Zukunft zu bemühen. Um sich Gehör zu verschaffen, wird damit gedroht, den „Geldhahn zuzuzudrehen“. Doch wielange schulden die Eltern ihren Kindern Unterhalt? Ab wann verwirkt der Unterhaltsanspruch?
Nach § 1610 Absatz 2 BGB besteht der Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung. Der Anspruch hängt von den finanziellen Mitteln der Eltern ab – sie schulden dem jungen Erwachsenen keine ihnen wirtschaftlich nicht zumutbare Ausbildung. Unterhalt wird grundsätzlich nur für eine, nicht für mehrere Ausbildungen geschuldet. Damit wird verhindert, dass der Nachwuchs seine Eltern zur permanenten Unterhaltszahlung verpflichtet, indem er ständig Ausbildungen abbricht, um anschließend direkt wieder eine Neue aufzunehmen oder nach Beendigung der Ausbildung eine weitere Ausbildung zu beginnen.
Beim Studium wird insofern eine Ausnahme gemacht, soweit es sich um eine weiterführende Lehre, wie den Master, handelt, durch welche eine höhere Qualifikation erreicht wird.
Das OLG (Oberlandesgericht) Nürnberg hat festgestellt, dass ein häufiger Streitpunkt die Arbeitslosigkeit aufgrund des Abbruchs einer Berufsausbildung sei. Grundsätzlich gilt der Unterhaltsanspruch als verwirkt, wenn ein volljähriges Kind die Ausbildung abbricht ohne sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen und damit arbeitslos ist. In solchen Fällen wird der Unterhalt nur für eine angemessene Übergangszeit geschuldet. Die Angemessenheit hängt im Einzelfall von den genauen Umstände und Gründen des Abbruchs ab.
Sie sollten aber wissen, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes ist grundsätzlich nicht als verwirkt anzusehen ist, wenn lediglich einmal eine Ausbildung abgebrochen wird, sofern die Gründe dafür sachlich nachvollziehbar sind. Das kann natürlich passieren: Studien zufolge bricht heutzutage jeder Dritte in der Frühphase sein Studium ab und muss sich neu orientieren. Auch der Gesetzgeber billigt es einem jungen Menschen zu, sich mindestens einmal zu irren, was den Wunsch oder das Ziel einer Ausbildung betrifft.
Dem Kind obliegt es grundsätzlich, seine Ausbildung zielstrebig zu absolvieren, um möglichst bald wirtschaftlich unabhängig von den Eltern zu sein. Ob diese bei Abbruch der zweiten Ausbildung weiterhin erfüllt ist, ist fraglich. Studenten beispielsweise können von ihren Eltern Unterhalt einfordern, solange die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschritten wird.
Die Länge der Studiendauer kann allerdings auch nur ein grober Anhaltspunkt sein. Das OLG Koblenz hat in einem Fall um eine junge Studentin entschieden, dass auch sie im 16. Fachsemester noch unterhaltsberechtigt ist, wenn sie ihr Studium nachweisbar zielstrebig betrieben hat. Ihre Eignung für diese Bildung muss sie durch entsprechende Noten nachgewiesen haben und in erster Linie wegen mehrfacher schwerer Krankheit daran gehindert worden sein, das Studium zügig zum Ende zu bringen.
Für eine Promotion schulden die Eltern aber in der Regel kein Unterhalt. Nach Beendigung des Studiums müssen junge Akademiker nach einer Frist von drei Monaten ein Beschäftigungsverhältnis antreten – danach endet der Unterhaltsanspruch.
Lehrlinge hingegen sind dazu verpflichtet, sich ihr Gehalt auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern anrechnen zu lassen, wenn sie während ihrer Ausbildung Geld verdienen. Gelegentliche Nebenjobs wirken sich jedoch meist nicht auf den Unterhalt aus.
Ein wichtiger Hinweis für geschiedene Elternpaare: nach dem 18. Geburtstag des Kindes sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Ein schlechtes oder faktisch nicht existentes Verhältnis zum Vater berechtigt hat keinen Einfluss darauf, dem volljährigen Kind den Unterhalt zu streichen.
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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