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Stromrechnung – Wenn die erste Schlussrechnung nicht gilt

09.03.2018

Bild: WHYFRAME / shutterstock.com

Immer mehr Verbraucher wechseln den Stromanbieter, um Geld zu sparen. Meist funktioniert dies auch ohne Probleme und nach der Schlussrechnung kommt kein weiterer Bescheid ins Haus. Doch das ist nicht immer so, wie der Fall zeigt, der im Amtsgericht München vor kurzem auf dem Tisch lag.

Nachforderung bei der Stromrechnung:

In München wohnt ein Mann, der seit fünf Jahren den selben Stromanbieter hat. Monatlich zahlt er eine Abschlagszahlung, bis er am 30.11.2013 seinen Stromvertrag kündigte. Durch die Bestätigung der Kündigung durch das Energieunternehmen am 07.01.2014 wurde eine Schlussrechnung ohne Vorbehalt ausgestellt. In dieser hieß es, dass der Mann durch die Verrechnung mit den Abschlagszahlungen nur noch 12,85 Euro nachzuzahlen hat.

Am 08.03.2016 erhielt der Mann aus München jedoch eine „Rechnungskorrektur“. Sie besagte, dass der Zählerstand vom Kunden falsch abgelesen wurde und somit eine Nachforderung in Höhe von 868,50 Euro anfiel.

Der Mann weigerte sich jedoch diese Nachzahlung zu begleichen, da die erste Rechnung vom Energieversorger hätte angefochten werden müssen. Daraufhin reichte der Stromanbieter am zuständigen Amtsgericht München eine Klage ein und hatte Erfolg.

Das Amtsgericht befand die Rechnungskorrektur für rechtens, da die erste Rechnung wirklich falsch war und es sich bei der ersten Schlussrechnung lediglich um eine Willenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert handelte. Daher war eine Anfechtung unnötig. Außerdem gilt die erste Rechnung nicht als endgültige Rechnung, da der Energieversorger nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch immer Anspruch auf den Ausgleich offener Beträge hat. Dieser Anspruch verjährt nämlich erst nach drei Jahren. Zu diesem Zeitpunkt genoss der Verbraucher nämlich noch keinen Vertrauensschutz, weshalb auch das kein Grund gewesen ist, um die Zahlung der Nachforderung zu verweigern.

Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem oder andere Themen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter und beraten sie individuell zu Ihrem Fall! Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar und bieten zudem noch eine kostenlose Ersteinschätzung an!

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