Bild: hurricanehank / shutterstock.com
Der neuste Elektrotrend ist das Hoverboard! Vor allem bei Jugendlichen trifft das neuste Fortbewegungsmittel auf Begeisterung. Doch darf man mit dem Hoverboard auch auf öffentliche Straßen oder sollte man damit lieber auf einem Privatgelände bleiben?
Das Problem an der Nutzung des Hoverboards im öffentlichen Straßenverkehr ist, dass man damit nicht versichert ist.
Die Problematik liegt darin, dass das Hoverboard mit einem Motor angetrieben wird und schneller als sechs km/h fährt. Dadurch fällt das Gerät in die Kategorie der Kraftfahrzeuge. Trotzdem kann man das Hoverboard bei Kfz-Haftpflichtversicherungen nicht versichern lassen. Das liegt unter anderem daran, dass das Hoverboard kein Kennzeichen besitzt und es keine Fahrerlaubnis gibt, die man für das Gefährt erhalten kann. Laut Gesetzesvorlaut könnte das Hoverboard unter die Kraftrad-Klassen AM, A1, A2, A aber auch die PKW-Klasse B fallen.
Der ADAC betont, dass man eine Zulassung für die Nutzung des Hoverboards im Straßenverkehr braucht. Die notwendige Zulassung gibt es aber noch nicht, weil dafür eine Lenkung und Bremse benötigt sind, die das Board aus Konstruktionsgründen nicht besitzt!
Jedoch ist man auch durch die allgemeine Haftpflichtversicherung nicht auf dem Hoverboard versichert.
Wenn man das Hoverboard im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, können einem ein Bußgeld und sogar ein Strafverfahren drohen! In Düsseldorf musste ein Fahrer des Boards 450€ Strafe zahlen!
Aber auch wegen der fehlenden Versicherung, können Folgen auftreten. Wenn man nämlich einen Unfall mit dem Hoverboard baut und zum Beispiel einen Fußgänger anfährt, muss man für den Schaden selbst aufkommen. Dies gilt auch bei Sachschäden!
Man sollte mit dem Hoverboard also lieber nur auf dem Privatgrundstück fahren!
Auf die Nutzung des Hoverboards im öffentlichen Straßenverkehr sollte man lieber verzichten, wenn man einem Bußgeld oder Strafverfahren entgehen möchte.
Man sollte mit dem Hoverboard also lieber nur auf dem Privatgrundstück fahren!
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden! Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter. Telefonisch sind wir unter 02461/8180 erreichbar.
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