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Berufskleidung – Gehört das Umziehen zur bezahlten Arbeitszeit?

16.01.2017

Ob Pflegekräfte, Polizisten oder Beschäftigte einer Lebensmittelindustrie – Arbeitnehmer bestimmter Berufe sind dazu verpflichtet, während der Arbeitszeit ihre Berufskleidung zu tragen. Das An- und Ablegen der Klamotten kostet jedoch Aufwand und Zeit. Hierbei stellt sich die Frage: zählt das Umziehen mit zur Arbeitszeit? Wann und unter welchen Kriterien das Anlegen der Arbeitskleidung folglich bezahlt werden muss, finden Sie hier!

Wann gehört das Anziehen der Arbeitskleidung zur Arbeitszeit, wann nicht?

Hierbei gilt der Grundsatz, dass wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Uniform, Arbeits- oder Schutzkleidung anordnet, die erst vor Ort angezogen werden kann, muss dem Mitarbeiter Zeit eingeräumt und das Umziehen bezahlt werden. Nicht darin eingeschlossen sind Klamotten, die bereits zuhause angezogen werden können – das zählt nicht zur Arbeitszeit.
Das Umziehen muss auch dann bezahlt werden, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten auch ohne zwingenden Grund der Notwendigkeit verbietet, die Arbeitskleidung außerhalb des Arbeitsplatzes zu tragen.
Der Gang zur Umkleidekabine und die eventuell aufzubringende Zeit zur Reinigung der Berufskleidung werden ebenfalls zur Arbeitszeit dazugerechnet.

Beispiele – Welche Kleidung darf nur am Arbeitsplatz getragen werden?

Die Auskunft des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) misst dieser Frage eine entscheidende Bedeutung zu.
Beispiele, bei denen das Umziehen vor Ort Pflicht ist, sind in erster Linie Schutzbekleidungen. Um keine Bakterien oder Viren vom Arbeitsplatz in die Öffentlichkeit zu tragen oder umgekehrt, werden Pflegekräfte und Beschäftigte der Lebensmittelindustrie angewiesen, ihre Berufskleidung lediglich vor Ort an- und abzulegen. Hier wird dringend die gewissenhafte Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen gefordert!
Auch Mechanikern kann nicht zugemutet werden, sich in schmutziger Montur von der Arbeitsstelle hin und weg zu bewegen.
Nach Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gehört das Anziehen der Polizeiuniform sowie weiterer ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände zur Dienstzeit.
Nicht miteingeschlossen sind Arbeitsklamotten, welche man unbedenklich auf dem Weg zur Arbeit tragen kann, wie zum Beispiel Büroanzüge.
Sollten Sie weitere Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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