Ex-Wirecard Chef befindet sich seit Aufdeckung des Skandals um die Wirecard AG in Haft. Nun legt er Haftbeschwerde ein.
Im Juni 2020 deckten die Wirtschaftsprüfer Ernst & Young bei Wirecard einen Betrug auf. Dem Konzern wird Bilanzverfälschung, Kapitalanlagenbetrug, Marktmanipulation und Geldwäsche vorgeworfen. Die Münchener Staatsanwaltschaft hat dazu gegen die Wirecard-Vorstände ermittelt. Markus Braun und Oliver Bellenhaus wurden inhaftiert. Jan Marsalek wird weiterhin gesucht.
Darauf folgten verheerende Folgen für den Münchener Finanzdienstleister. Die Aktie verlor um 99 % an Wert. Wirecard und fünf seiner Tochterfirmen mussten Insolvenz anmelden. Im August folgte der Rauswurf aus dem DAX.
Es läuft das Insolvenzverfahren unter der Führung des Insolvenzverwalters Michael Jaffé.
Ab Oktober soll ein Untersuchungsausschuss zur Aufklärung des Betrugsskandals tagen.
Die Anwälte von Markus Braun, dem ehemaligen Wirecard-Chef, haben Haftbeschwerde eingelegt. Sie erläutern in einem 70-seitigen Schreiben, warum Braun nicht hätte in Haft genommen werden dürfen. Die Haft müsse beendet werden. Zudem würden verschiedene Beschuldigte die Aussagen von Oliver Bellenhaus anzweifeln. Der ebenfalls inhaftierte Ex-Wirecard-Manager habe sich der Staatsanwaltschaft gestellt und lasse sich vernehmen.
Das Münchener Amtsgericht hatte den ehemaligen Chef am 22. Juli auf Antrag der Münchener Staatsanwaltschaft wegen gewerbsmäßiger Bandenbetrug in Haft genommen. Der Vorstand unter Beteiligung Brauns soll über Jahre Scheingeschäfte in Milliardenhöhe ausgewiesen haben. Der Schaden beläuft sich insgesamt auf 3,2 Milliarden Euro.
Markus Braun sieht sich allerdings als Opfer des Betrugsskandals und will nun wieder auf freien Fuß.
Vor dem Hintergrund des bislang bekannten Sachverhaltes muss von einer Falschberatung ausgegangen werden.
Dann existieren Schadensersatzansprüche der geschädigten Verbraucher gegen den Vorstand, die in der Regel über einer D & O Versicherung verfügen, aber auch gegen die Vermittler und die damals tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY.
Außerdem prüfen wir gerade, ob die Schadensersatzklage auch gegen die Aufsichtsbehörde der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ausweiten können.
1. Die Wirecard-Aktie (WKN: 747206 / ISIN: DE0007472060)
2. Von Wirecard herausgegebene Anleihen (WKN: A2YNQ5 / ISIN: DE000A2YNQ58)
3. Diverse Derivate, die auf der Wirecard-Aktie basieren, z.B. Zertifikate, Optionsscheine, Termingeschäfte oder andere Hebelprodukte
1. Transaktionsschaden: Dabei erhalten Sie den Einkaufspreis wieder zurück gegen Rückgabe des Wertpapiers. Allerdings liegt die Beweislast beim Käufer, der beweisen muss, dass er nicht gekauft hätte, wenn er die jetzigen Informationen gehabt hätte.
2. Kursdifferenzschaden: Die Summe beläuft sich auf die Differenz zwischen Einkaufspreis und jetzigen Verkaufspreis. Hier liegt die Beweislast bei Wirecard.
Lassen Sie nun zunächst von uns Ihren Schadensersatzanspruch kostenfrei prüfen und treten Sie anschließend unserem Musterverfahren bei. Senden Sie uns Ihre Unterlagen jetzt an office@mingers.law!
Besuchen Sie dazu unsere Website: https://mingers.law/ads/wirecard/
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne.
Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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