Die Anwälte des inhaftierten Markus Braun, ehemaligen CEO von Wirecard, hatten Haftbeschwerde eingereicht, um ihren Mandanten wieder auf freien Fuß zu setzen. Warum daraus nichts wird, erfahren Sie im Folgenden.
Im Juni kam alles heraus: die Wirtschaftsprüfer Ernst & Young deckten einen großen Betrugsskandal bei der Wirecard AG auf. Dem Münchener Konzern wird Bilanzverfälschung, Kapitalanlagenbetrug, Marktmanipulation und Geldwäsche vorgeworfen. Die Münchener Staatsanwaltschaft hat dazu gegen die Wirecard-Vorstände ermittelt. Markus Braun und Oliver Bellenhaus wurden im Juli inhaftiert. Nach Jan Marsalek wird weiterhin gefahndet.
Es folgten weitere schwere Monate für den Münchener Finanzdienstleister. Die Aktie verlor um 99 % an Wert. Wirecard sowie fünf Tochterfirmen sahen sich gezwungen Insolvenz anmelden. Im August folgte der Rauswurf aus dem DAX.
Das Insolvenzverfahren unter der Führung des Insolvenzverwalters Michael Jaffé ist in vollem Gange. Ab Oktober wird es zu einem Untersuchungsausschuss kommen. Dieser hat zur Aufgabe, den Betrugsskandals aufzuklären sowie Verwicklungen der Bafin und des Kanzleramts zu Wirecard aufzudecken.
Brauns Anwälte wollten mit einer ausführlichen Haftbeschwerde erreichen, dass der Wirecard-Vorstandsvorsitzende wieder aus seiner Haft entlassen wird. Diese bleibt jedoch erfolglos, da die Staatsanwaltschaft München einen neuen, dritten Haftbefehl gegen ihn erlassen hat. Dieser ersetzt den bisherigen Haftbefehl. Doch es bleibt spannend: auch gegen den neuen Haftbefehl wurde von seinen Anwälten nun Beschwerde eingelegt.
Der neue Haftbefehl sei laut Staatsanwaltschaft aufgrund der Erkenntnis neuer Sachverhalte im Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Manager erstellt worden. Braun bleibt somit vorerst in Untersuchungshaft. Er ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft einer der Hauptverantwortlichen für den „gewerbsmäßigen Bandenbetrug“ und Kernfigur im Wirecard-Skandal. Der Ex-CEO soll jahrelang Scheingeschäfte in Milliardenhöhe verbucht haben, um Kredite zu erschwindeln.
Vor dem Hintergrund des bislang bekannten Sachverhaltes muss von einer Falschberatung ausgegangen werden.
Dann existieren Schadensersatzansprüche der geschädigten Verbraucher gegen den Vorstand, die in der Regel über einer D & O Versicherung verfügen, aber auch gegen die Vermittler und die damals tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY.
Außerdem prüfen wir gerade, ob die Schadensersatzklage auch gegen die Aufsichtsbehörde der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ausweiten können.
1. Die Wirecard-Aktie (WKN: 747206 / ISIN: DE0007472060)
2. Von Wirecard herausgegebene Anleihen (WKN: A2YNQ5 / ISIN: DE000A2YNQ58)
3. Diverse Derivate, die auf der Wirecard-Aktie basieren, z.B. Zertifikate, Optionsscheine, Termingeschäfte oder andere Hebelprodukte
1. Transaktionsschaden: Dabei erhalten Sie den Einkaufspreis wieder zurück gegen Rückgabe des Wertpapiers. Allerdings liegt die Beweislast beim Käufer, der beweisen muss, dass er nicht gekauft hätte, wenn er die jetzigen Informationen gehabt hätte.
2. Kursdifferenzschaden: Die Summe beläuft sich auf die Differenz zwischen Einkaufspreis und jetzigen Verkaufspreis. Hier liegt die Beweislast bei Wirecard.
Lassen Sie nun zunächst von uns Ihren Schadensersatzanspruch kostenfrei prüfen und treten Sie anschließend unserem Musterverfahren bei. Senden Sie uns Ihre Unterlagen jetzt an office@mingers.law!
Besuchen Sie dazu unsere Website: https://mingers.law/ads/wirecard/
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne.
Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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