Ein aktuelles EuGH-Urteil stärkt erneut die Rechte der Verbraucher: Versäumt es ein Unternehmer, den Verbraucher über sein gesetzliches Widerrufsrecht zu unterrichten, und widerruft der Verbraucher dann den Vertrag, muss er selbst dann nicht zahlen, wenn die vertragliche Leistung bereits erbracht worden ist – Ein Durchbruch für Verbraucher!
Grundsätzlich muss ein Unternehmer den Verbraucher bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder Fernabsatzvertrag, über dessen 14-tägiges Widerrufsrecht unterrichten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so muss er die vollständigen Kosten tragen, die ihm für die Erfüllung des Vertrags während der Widerrufsfrist entstanden sind. Das ergibt sich aus dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Mit seinem Urteil beantwortet der EuGH die ihm vom Landgericht (LG) Essen vorgelegte Frage. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass ein Verbraucher nach den Regelungen des deutschen Verbraucherrechts, nicht für die vor Ablauf der Widerrufsfrist erbrachte Dienstleistung aufzukommen brauche, wenn der Unternehmer es versäumt habe, ihn über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Dies gilt sogar dann, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht erst nach Erfüllung des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen bzw. Fernabsatz-Vertrags ausgeübt hat. Ein Durchbruch! Der Verbraucher ist in einer solchen Situation daher rechtlich besonders schützenswert!
Sind auch Sie in eine Widerrufs-Problematik involviert oder möchten einen Vertrag widerrufen? Ihre Chancen stehen besser denn je! Wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte! Wir sind Spezialisten auf dem Bereich des Verbraucherschutz-Rechts und kämpfen an Ihrer Seite!
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