Am 25.09.2015 fand eine Bundesratssitzung zum Thema Widerruf statt. Dabei ging es um die Rechte und Pflichten der Darlehensnehmer. Wir informieren Sie über die neusten Entwicklungen zum Widerrufsrecht.
Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung soll gedeckelt werden
Der Bundesrat empfiehlt, dass die im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung eines Immobiliendarlehens anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nur für sechs Monate geleistet werden muss. Die Zinsdifferenz, die zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugrunde gelegt wird, soll hierbei auf maximal 2% gedeckelt werden. Nach einer Übergangsfrist soll dies auch für Altverträge gelten. Ziel der Regelung ist eine ausgewogene Risikoverteilung zwischen Darlehensgeber und –nehmer bei extremem Rückgang der Zinsen.
Vom Wirtschaftsausschuss wird empfohlen, dass bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung lediglich der tatsächlich entstandene Schaden der Kreditinstitute als Grundlage dient.
Dem Widerrufsjoker droht ein Ende
Wie schon zuletzt von uns berichtet soll das Widerrufsrecht für Immobiliendarlehensverträge auch bei alten Verträgen zeitlich begrenzt werden. Die Frist soll ein Jahr und 14 Tage betragen. Dies ist für Kredite nach neuer Rechtslage ab dem 20. März 2016 vorgesehen und nun auch für Verträge vor dem Stichtag. Derzeit können Sie noch Jahre später widerrufen, wenn der Darlehensgeber Sie nicht nach den gesetzlichen Vorschriften über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Das könnte sich jedoch bald ändern. Lesen hierzu den kürzlich erschienenen Beitrag „Widerruf von Darlehen: Bundesrat drängt auf Verkürzung des „ewigen Widerrufsrechts“.
Rechte des Darlehensnehmer sollen bei der Kreditvergabe gestärkt werden
Verbraucher sollen künftig nur bei der Kreditvergabe ausgeschlossen werden, wenn die Rückzahlung aufgrund der Immobilie oder persönlicher Verhältnisse fraglich ist. Vor allem sollen Senioren, junge Familien und Menschen mit stark schwankendem Einkommen bei der Kreditvergabe nicht vernachlässigt werden. Kunden sollen außerdem bei der Darlehensvergabe über die Vor- und Nachteile langfristiger Zinsbindung umfassend informiert werden. Desweiteren soll der Darlehensnehmer den Darlehensgeber über seine Bewegungsgründe für eine vorzeitige Darlehensrückzahlung in Zukunft informieren.
Ferner wird empfohlen, dass der Darlehensgeber zu einer Beratung über kostengünstigere Alternativen bei der Inanspruchnahme eines Dispositionskredits nach drei Monaten statt sechs Monaten verpflichtet ist. Das Angebot über die Beratung müsse wiederholt werden, wenn der Darlehensnehmer sich nicht klar dagegen ausspricht.
Für Fragen zum Widerrufsrecht stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung. In unserem Rechtsgebiet „Widerruf von Darlehen“ finden Sie weitere nützliche Informationen rund um das Thema.
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