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Doppelt, mangelhaft oder schlichtweg hässlich – nicht jedes Geschenk trifft den Geschmack des Beschenkten. Nach Weihnachten werden viele unbeliebte Geschenke umgetauscht. Ob überhaupt, wann und wie ein Umtausch erfolgen kann, erfahren Sie im Folgenden.
Ein generelles Umtausch- und Rückgaberecht gibt es für Ladengeschäfte leider nicht. Grundsätzlich hat der Käufer kein Rückgaberecht, wenn das Produkt dem Beschenkten nicht gefällt.
Um ihre Kunden aber nicht zu verschrecken, nehmen viele Händler die Ware aus Kulanz zurück. Dabei handelt es sich allerdings um ein freiwilliges Angebot, nicht um gesetzliche Pflicht.
Die Rückgabefrist ist auf den Kassenbon gedruckt. Wenn nicht, können sie diese erfragen. Üblicherweise verlängern die Geschäfte zur Weihnachtszeit ihre Umtauschfrist, damit diese bei Geschenkübergabe nicht bereits abgelaufen ist.
Der Händler hat die Wahl, ob der Kunde die Ware nur gegen andere eintauschen, einen Gutschein erstellt oder das Geld erstattet bekommen möchte.
Weist das Produkt Sachmängel auf, ist der Verkäufer zunächst zur Nachbesserung verpflichtet. Der Käufer hat die Wahl, ob der Verkäufer den Mangel durch Reparatur beseitigen oder neue mangelfreie Ware liefern soll.
Gelingt dies dem Händler nicht, steht es dem Käufer frei, vom Vertrag zurückzutreten, also gegen Rückgabe der gekauften Sache den Kaufpreis zurückzuverlangen, oder er das mangelhafte Geschenk gegen Kaufpreisminderung zu behalten.
Für die Reklamation und Gewährleistung ist das Geschäft zuständig, in welchem der mangelhafte Artikel gekauft wurde. Zur Reklamation befugt ist der Käufer oder auch der Beschenkte, der durch Abtretung des Anspruches zur Geltendmachung berechtigt ist. Erforderlich ist dafür die Übergabe des Kassenbons.
Im Falle des Verbrauchsgüterkaufs, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, gilt zulasten des Verkäufers nach § 476 BGB die gesetzliche Vermutung, dass Sachmängel, die sich innerhalb von 6 Monaten zeigen, bereits bei Übergabe der Kaufsache, dem sogenannten Gefahrübergang, vorgelegen haben.
Der Verkäufer muss demnach nachweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen hat.
Wurde Ihr Geschenk im Internet bestellt, hat der Käufer als Verbraucher ein Widerrufsrecht. Er hat das Recht, die Ware unbegründet innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zurückschicken. Fällt das Ende der Widerufsfrist auf einen Sonn- oder Feiertag, wie etwa den 1. oder 2. Weihnachtstag, kann der Vertrag auch noch am nächsten Werktag widerrufen werden.
Versenden Sie das Paket zu Beweiszwecken per Einschreiben. Laut Gesetz muss der Käufer die Kosten für die Rücksendung übernehmen. In vielen Fällen zahlen aber die Online-Shops und bieten hierzu einen Retourenprozess mit vorgefertigten Formularen und Rücksendeetiketten an.
Der Widerruf ist nicht möglich, wenn das Siegel bei versiegelten Datenträgern entfernt oder die Waren auf Kundenspezifikation angefertigt wurde. Bei Bestellung von Zeitschriften- oder Zeitungsabos oder aus hygienischen Gründen ist der Widerruf ebenfalls ausgeschlossen.
Dasselbe gilt meist auch für die Rückgabe dieser Geschenke im Laden.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers erneut die neben aufgeworfene Frage.
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