Wir hatten bereits vor Wochen davon berichtet, dass im Zuge der Diesel-Gate-Affäre auch VW-Aktionäre Rechte geltend machen können. Bedingt durch die erheblichen Kursverluste nach Bekanntwerden des Skandals sind Schadensersatzklagen für VW-Aktionäre durchaus möglich. Die neuesten medialen Erkenntnisse scheinen unsere bisherige Rechtseinschätzung jetzt zu bestätigen. So habe der frühere VW-Chef Winterkorn schon im Mai 2014 Kenntnis bezüglich manipulierter Software gehabt. Das musste er jetzt wohl bei einer Vernehmung der US-Kanzlei Jones Day eingestehen.
Kontrollfunktionen für Aktienkonzerne wie Volkswagen hat in Deutschland das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Danach können sich Schadensersatzansprüche als Resultat einer Verletzung des Paragraphen 15 (Abs.1) ergeben. Dieser normiert, dass Insiderinformationen unverzüglich veröffentlicht werden müssen. Im Ergebnis muss also festgestellt werden, ob die VW-Aktionäre rechtzeitig über das Vorgehen der US-Behörden informiert worden sind. Im Fokus steht dabei der Zeitpunkt, in dem eine solche Mitteilung hätte ergehen müssen und der Wolfsburger Automobilhersteller eben diese schuldhaft unterlassen hat.
Die Lage ist weiterhin sehr komplex und unübersichtlich. Es werden wohl in den kommenden Monaten die Gerichte in Europa und den Vereinigten Staaten sein, die über Verstöße gegen kapitalmarktrechtliche Publizitätspflichten und dem Schicksal der VW-Aktionäre entscheiden werden. Volkswagen hat zu dieser Thematik bereits eine Klageerwiderung beim Landgericht Braunschweig eingereicht und sich entsprechend gegen die aktuellen Vorwürfe gewehrt. Dabei verweist der Autobauer auf Verfehlungen der juristischen Berater, nach deren Empfehlungen die Diesel-Problematik in den USA in einem üblichen Rahmen hätte gelöst werden können. Die Fakten sprechen aber gegen Volkswagen. So musste man einräumen, dass der ehemalige Vorstandsvorsitzende Winterkorn bereits am 4.September über den Einsatz der so genannten „defeat device“ informiert gewesen sei. Eine erforderliche ad-hoc-Mitteilung an die VW-Aktionäre erging aber erst achtzehn Tage später. Nach dieser Information stürzte die Aktie angesichts der drohenden finanziellen Risiken drastisch ab. Sollten die Gerichte unsere Rechtsauffassung teilen, kämen zwei Möglichkeiten des Schadensersatzes für VW-Aktionäre in Betracht. Neben der vollständigen Rückabwicklung des Wertpapierkaufs ist regelmäßig die Erstattung des Kursdifferenzschadens der effizienteste Anspruch. In diesem Zusammenhang müssen wir auch wieder auf die geltenden Verjährungsfristen hinweisen. Diese beträgt ein Jahr nach Bekanntmachung der Öffentlichkeit. VW-Aktionäre sollten also spätestens bis Ende des Jahres fachkundigen Rat einholen.
Einem Bericht der „Bild am Sonntag“ zufolge soll Winterkorn im besagten September die Kollegen in einer Sitzung des Konzernvorstandes über den Einsatz der Schummelsoftware informiert haben. An der Sitzung nahm neben Pötsch auch der damalige Porsche- und heutige VW-Chef Matthias Müller teil. Gerade Hans-Dieter Pötsch hätte in seiner damaligen Funktion als Vorstand für Finanzen und als Chefkontrolleur laut Gesetz Aktionäre in einer entsprechenden Mitteilung über mögliche Folgen warnen müssen. Das geschah aber erst zwei Wochen später. Der Konzern selber sei davon überzeugt, kapitalmarktrechtliche Anforderungen erfüllt zu haben.
Der Skandal zieht also weiter seine Kreise. Einen besonders faden Beigeschmack hat die Tatsache, dass nun auch aktive Manager von Volkswagen verwickelt sind. Gerade sie haben mit ihrem reinen Gewissen für eine lückenlose Aufklärung der Abgasaffäre gegenüber die zahlreichen VW-Aktionäre gebürgt. Die für Deutschland zuständige Börsenaufsicht Bafin ist derzeit mit der Thematik betraut. Dabei könnten die aktuellen Erkenntnisse das fehlende und ausschlaggebende Element bei der Untersuchung sein.
Dass sich die Lage auf lange Sicht beruhigt, ist derzeit nicht absehbar. Vielmehr drohen in diesem Jahr erste finanzielle Konsequenzen in den USA durch entsprechende Strafzahlungen. Auch das Image des Konzerns leidet, was sich negativ auf die Absatzzahlen auswirkt. In jedem Fall zeigen die neuen Erkenntnisse, dass VW-Aktionäre bei Betroffenheit (gerade im Bereich von Kursverlusten im maßgeblichen Zeitraum) eine Überprüfung der jeweiligen Sachlage vornehmen sollten. In einer kostenlosen Erstberatung steht Ihnen die Kanzlei Mingers & Kreuzer dabei gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen zum VW-Abgasskandal und den Rechten der VW-Aktionäre finden Sie auch in unserer Rubrik.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]