Auch wenn sich jeder die romantische Liebe und das ewige Eheglück wünscht, schaffen es nur ganz wenige bis zum Ende. Das heißt, dass heute nicht mehr der Tod eine Ehe scheidet, sondern in aller Regel das Familiengericht. Aus diesem Grund möchten wir in einer Reihe von Beiträgen rund um das Scheidungsrecht alle relevanten Themen erläutern. Das Scheidungsverfahren in Schritten erklärt. In diesem Artikel liegt der Fokus auf dem Ablauf einer solchen Scheidung und damit einhergehenden grundsätzlichen Fragen.
Häufig steht zu Beginn einer Ehescheidung die Trennung. Damit verbunden ist die Beziehung zueinander oftmals emotional stark belastet. Sobald also ein Partner dem anderen eröffnet hat, sich trennen und ausziehen zu wollen, beginnt das so genannte Trennungsjahr. Erst nach Ablauf dieses Jahres kann eine Scheidung unter Eheleuten erfolgen. Anderenfalls müssen gravierende Gründe angegeben werden, die eine schnellere Scheidung rechtfertigen würden.
Derjenige Partner, dessen Ziel im Ergebnis die Scheidung sein soll, muss eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt konsultieren. Nur sie dürfen entsprechende Anträge an die zuständigen Familiengerichte leiten. Einen „Anwaltszwang“ für die andere Partei gibt es nicht. Man muss sich also zwangsläufig nicht vertreten lassen. Darauf zu verzichten kann aber mit erheblichen Nachteilen verbunden sein. Vor allem der Versorgungsausgleich ist für einen Laien ohne Rechtsberatung nur schwer zu verstehen. Darüber hinaus müssen in einem Verfahren zum Unterhalt wiederum entsprechende Anträge durch einen Anwalt gestellt werden. Eine derartige Positionierung kann also schnell dazu führen, dass man in einem Prozess der „schwächere“ Teil ist.
Je nach Vertrag übernehmen unter Umständen auch Rechtsschutzversicherungen Kosten für die erste Beratung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt. Sollte man eine Scheidung nicht selbst zahlen können, muss unbedingt in Zusammenhang mit dem entsprechenden Antrag Verfahrenskostenhilfe angemeldet werden. In Ausnahmefällen kann auch eine Beratungshilfe durch die Amtsgerichte bewilligt werden. Das hängt aber vom jeweiligen Einzelfall ab.
Wir hatten oben bereits den Versorgungsausgleich angesprochen. Sobald das in Frage stehende Verfahren eröffnet ist, führt das Familiengericht eben diesen durch. Das heißt, dass alle Ansprüche in Bezug auf Renten, die das Paar in der Ehe angesammelt hatte, untereinander aufgeteilt werden. Einen Versorgungsausgleich nimmt das Gericht bei Ehen unter drei Jahren nicht vor-es sei denn einer der Partner beantragt dies. Neben dem Versorgungsausgleich muss aber alles andere von den einzelnen Parteien selbst beantragt werden. Das umfasst zum Beispiel den Antrag auf Berechnung des gemeinsamen Vermögens oder des Unterhalts sowie die Entscheidung, wer weiterhin in der gemeinsamen Wohnung leben darf.
Nach Erhalt des Scheidungsantrags beim Familiengericht schickt dieses den Antrag dem Ehepartner zu. Inbegriffen sind dabei auch schon die Formulare zum Versorgungsausgleich. Konnte dieser bereits einem Abschluss zugeführt werden, wird ein Scheidungstermin festgelegt. Die Teilnahme ist für beide Parteien Pflicht. Wie eingangs erwähnt, muss dabei der antragsstellende Partner mit entsprechendem Rechtsbeistand erscheinen. Bei dem fraglichen Termin geht dann alles ganz schnell. Auf die Frage, ob das Ehepaar geschieden werden wolle, genügt ein einfaches „Ja“. Nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses wird dieser nach einem Monat rechtskräftig, wenn dagegen keine Beschwerde eingelegt werden sollte.
Fazit!
Streng genommen handelt es sich bei dem Verfahren der Scheidung nur um eine Formalie. Besondere Bedeutung haben aber die sich daraus ergebenden Folgen. Problematisch sind häufig Fragen in Bezug auf Unterhalt, Zugewinn- oder den schon erwähnten Versorgungsausgleich. Kann darüber zwischen den Ehepartnern keine Einigung erzielt werden, müssen entsprechende Ansprüche durch Anwälte geltend gemacht werden. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer steht Ihnen dabei aufgrund jahrelanger Erfahrung gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen zum Thema Scheidung finden Sie auch in unserer entsprechenden Beitragsreihe.
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