Wir hatten bereits davon berichtet, dass Aktionäre unter Umständen berechtigt sein können, schadensersatzrechtliche Forderungen gegen Volkswagen, Audi oder Co. zu stellen. Dabei geht es im Detail um Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Unter welchen engen Voraussetzungen ein solcher aber nur möglich wäre, möchten wir Ihnen nachfolgend aus anwaltlicher Sicht erläutern.
Volkswagen wird verdächtigt, die Öffentlichkeit zu spät über die Ermittlungen und den damit drohenden Strafzahlungen in den Vereinigten Staaten informiert zu haben. Gemäß § 15 WpHG ist nämlich ein Inlandsemittent von Finanzinstrumenten dazu verpflichtet, Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen. Würde sich ein derartiger Verstoß bestätigen, wäre die Rechtsfolge von § 37b WpHG die logische Konsequenz. Hier sieht der Gesetzgeber einen Schadensersatzanspruch für Aktionäre vor. Im konkreten Fall kommt es vor allem darauf an, auf welchen Zeitpunkt bezüglich der Informationen abgestellt werden muss. Hier gibt es unserer Ansicht nach verschiedene Möglichkeiten. Entscheidend ist aber, wann Volkswagen Informationen in Form einer so genannten ad-hoc-Mitteilung hätte preisgeben müssen. Das Gesetz sieht für den Zeitpunkt eine Entschädigung vor, in dem Aktionäre entsprechende Aktien zu einem nicht mehr marktkonformen Kurs gekauft haben.
Da Volkswagen als größter europäischer Automobilhersteller eine sehr komplexe Unternehmensstruktur aufweist, muss zunächst eine Frage geklärt werden. Wer genau muss eigentlich von den Insiderinformationen in Bezug auf manipulierte Software gewusst haben, um oben beschriebene Voraussetzungen zu erfüllen? Es reicht nicht, dass vereinzelt Personen oder Ingenieure in Führungsebenen von dem systematischen Betrug respektive dem Beginn der Ermittlungen wussten. Vielmehr müssen die Informationen der obersten Entscheidungsriege vorgelegen haben – also dem gesamten Vorstand. In einem möglichen Prozess wären Aktionäre dann in der Beweispflicht. Regelmäßig würde eine solche aber nur dann gelingen, wenn von entsprechenden Eingeständnissen aller Mitglieder ausgegangen werden kann. Das ist zum jetzigen Zeitpunkt aber gerade nicht der Fall. Mithin könnten also diesbezüglich durchaus Schwierigkeiten auftreten. Inwieweit eine gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche empfohlen werden kann, hängt im Einzelfall von einer Risikoanalyse und einer Abwägung der Gesamtumstände ab. Auf der anderen Seite würde es aber ausreichen, dass Vorstandsmitglieder, die insbesondere nicht an der Entwicklung entsprechender Motoren mitgewirkt haben, in irgendeiner Weise von den Vorgängen Kenntnis erlangt haben, ohne eine Mitteilung im obigen Sinne zu veröffentlichen. Die Entwicklungen bleiben also erst einmal abzuwarten.
Nichtsdestotrotz bieten wir Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstprüfung Ihrer Sachlage eine Einschätzung hinsichtlich etwaiger Ansprüche an. Sollten sich die derzeitigen Vorwürfe aber bewahrheiten, könnte Aktionäre neben einem Kursdifferenzschaden eventuell auch die vollständige Rückabwicklung des Aktiengeschäfts verlangen. Dies gilt aber nur dann, wenn hinsichtlich der Zeitpunkte der Kenntniserlangung klare Tatsachen geschaffen werden. Wenn Sie wissen wollen, wie Sie vorgehen können und ob Sie gegebenenfalls betroffen sind, kontaktieren Sie uns doch einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Kontaktformular. Weitere Informationen sowie täglichen Updates rund um den VW-Abgasskandal finden Sie auch in unserer Rubrik.
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