In ganz Deutschland haben sich zahlreiche Gerichte in Verfahren der Ansicht von Anwälten angeschlossen und Widerrufsbelehrungen zu Darlehensverträgen für ungültig erklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte ebenfalls, dass Belehrungen in vielen Fällen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Rechtsprechung der Gerichte gegenüber Kreditinstituten ist für Darlehensnehmer in Zeiten niedriger Zinsen sehr erfreulich. Zum Einen können sie ihren Darlehensvertrag auch Jahre später ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung widerrufen. In der Folge können sie neue Darlehenserträge zu deutlich günstigeren Konditionen abschließen. Verbraucher können der Rechtsabteilung ihrer Bank dankbar sein, die sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben bei der Erstellung von Widerrufsbelehrungen gehalten hat.
Für Kreditinstitute besteht seit November 2002 die Informationspflicht. Bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrages sollen Verbraucher umfassend über ihr Widerrufsrecht informiert werden. Der Gesetzgeber hatte vor allem die Absicht, dass die Deutlichkeit und Verständlichkeit der Texte für den juristischen Laien eingehalten werden. Diesen Vorgaben kamen die Kreditinstitute aber teilweise nicht genügend nach. Häufig entschieden die Gerichte in der Folge, dass aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen die Widerrufsfristen niemals begonnen haben. Darlehensnehmer können damit noch heute Jahre später ihren Kreditvertrag widerrufen.
Auch ausgegebene Belehrungstexte aus dem Jahr 2012 der Sparkasse KölnBonn wiesen bereits typische Fehler auf, die möglicherweise zur Unwirksamkeit der Belehrungen führen. Sie können als Darlehensnehmer Ihre Unterlagen vorab eigenständig auf die folgenden dargestellten Mängel hin untersuchen. Allerdings empfiehlt sich eine weiterführende professionelle Prüfung Ihrer Unterlagen, um Ihre Erfolgsaussichten realistisch abschätzen zu können
In zahlreichen Belehrungen wird erwähnt, dass die Frist nach Abschluss des Vertrages beginnt, jedoch erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Hierzu gehören beispielsweise Hinweise zum effektiven Jahreszins oder Angaben zum einzuhaltenden Verfahren im Falle einer Kündigung. Der Verbraucher erkennt durch die Formulierung nicht eindeutig, wann die Widerrufsfrist für ihn beginnt. Das Aufzählen von beispielhaften Pflichtangaben ist kaum geeignet, um den Verbraucher umfassend zu informieren. Hierzu müsste der Verbraucher im Zweifel die gesetzliche Bestimmung des § 492 BGB zur Hilfe nehmen. Nach Vorgabe des Gesetzgebers soll der Darlehensnehmer alleine auf Grundlage der Widerrufsbelehrung widerrufen können. Ob der gesetzliche Grundgedanke hierbei erfüllt wurde, ist zu bezweifeln. Die gleichen Formulierungen wurden beispielsweise auch in Belehrungen der Debeka Bausparkasse aus dem Jahr 2011 oder der Aachener Bausparkasse aus dem Jahr 2014 verwendet.
Desweiteren sind Bestimmung zu Pflichten im Widerrufsfall unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ zweifelhaft. Demnach wird bestimmt, dass der Darlehensnehmer nach erfolgtem Widerruf innerhalb von 30 Tagen alle erhaltene Leistungen zurückzugewähren hat. Die Sparkasse verschweigt, dass sie auch dem Darlehensnehmer alle erhaltenen Leistungen innerhalb von 30 Tagen zurückgewähren muss. Dem Darlehensnehmer wird ein unklares Bild der bestehenden Pflichten vermittelt.
Sie sollten ihre Unterlagen auf entsprechende Fehler durch einen Experten prüfen lassen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Vorprüfung Ihrer Vertragsunterlagen an. Nach ausführlicher rechtlicher Analyse werden wir Ihnen eine realistische Einschätzung in Bezug auf ihre Erfolgsaussichten geben können. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung sind wir zuversichtlich, Sie erfolgreich vertreten zu können. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular. Weitere Informationen finden Sie in unserem Rechtsgebiet „Widerruf von Darlehen“.
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