Dass diverse Unternehmen sämtliche Daten von Privatpersonen speichern, ist längst kein Geheimnis mehr. Doch die Datenschutz-Grundverordnung sollte das Ausmaß an Intransparenz zumindest einschränken. Den vielgenutzten Messenger-Dienstleister WhatsApp scheint das allerdings trotzdem nicht zu mehr Offenheit gegenüber seinen Nutzern zu bewegen. Können sich diese nun Schadenersatz einklagen?
Erst seit 2018 regelt die Datenschutz-Grundverordnung, dass Unternehmen ihren Nutzern Auskunft über das Sammeln sowie die Weitergabe ihrer Daten bereitstellen müssen. Doch viele Datenschützer und Behörden sehen bezüglich des betroffenen Artikels 15 der europäischen DSGVO, der mehr Transparenz bezüglich Informationen über das Speichern, Verarbeiten und die Weitergeben der Nutzerdaten vorsieht, ungenügende Ausführungen seitens der Unternehmen.
Gerade beim Kurznachrichtendienstleister WhatsApp bleiben den Usern viele Fragen bezüglich der Datenverarbeitung trotz Gesetzesgrundlage unbeantwortet.
Laut DSGVO müssen Unternehmen Informationen darüber bereitstellen, wer mit welchen Daten des Nutzers arbeitet, zu welchem Zweck die Informationen genutzt werden, ob die Daten ins Ausland weitergegeben werden und wie lange sie gespeichert werden.
Die meisten dieser Auskünfte bleibt WhatsApp seinen Nutzern allerdings schuldig. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Konzern mehr Daten sammelt, als in der Auskunft für den Nutzer ersichtlich.
Zwar beinhaltet die DSGVO auch die Festlegung von Strafen für den Fall, dass Unternehmen gegen die Verordnung verstoßen. Das Bußgeld kann sich auf 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes belaufen. Doch können dementsprechend auch private Nutzer gegen WhatsApp klagen?
Die Antwort auf diese Frage ist zweiseitig. Denn Nutzer des Messengers können durchaus eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einreichen, um überprüfen zu lassen, ob die Auskunft seitens WhatsApp über die Datennutzung vollständig ist. Dazu führt dieser Schritt zunächst zum Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Dort findet die Prüfung der Sachlage statt.
Da WhatsApp seinen Hauptsitz in Irland hat, leitet der Bundesbeauftragte daraufhin ein Kooperationsverfahren mit den zuständigen irischen Behörden ein. Den irischen Behörden ist der Missstand bereits bekannt und es findet derzeit eine aktuelle Untersuchung statt. Im September soll eine erste Entscheidung fallen, die allgemein weitreichende Konsequenzen mit sich bringen könnte.
Privatpersonen steht es ebenfalls frei, vor den irischen High Court oder den irischen Circuit Court zu treten. Jedoch stehen hier die Chancen weniger gut, denn die DSGVO sieht in den Geldbußen keine Summen, die ein Unternehmen, in diesem Fall WhatsApp, an Privatleute als Schadenersatz zahlen müsste. Allerdings könnten klagende Nutzer die Herausgabe der vollständigen Informationen erstreiten.
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