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Beschluss des OVG – Schüler können Corona-Testpflicht widersprechen!

13.07.2021
12.7.21

Das OVG hat einen wichtigen Beschluss zur Testpflicht in Schulen gesprochen: jeder betroffene Schüler kann sich auf die Entscheidung berufen und der Testpflicht widersprechen. Nähere Informationen zum Beschluss finden Sie im Folgenden!

 

 

Worum ging es in dem Fall vor dem OVG?

 

Nach dem Musterhygieneplan einer Hamburger Schule müssen sich die Schüler mindestens zweimal die Woche in der Schule unter Aufsicht selbst auf Covid-19 testen, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen. Die Eltern eines der betroffenen Grundschüler haben darauf bestanden, dass ihr Kind sich zuhause testen lassen kann und einen Eil-Antrag vor dem Verwaltungsgericht (VG) gestellt – mit Erfolg.

 

Die Schulbehörde hat dagegen Beschwerde eingelegt. Dieser wurde nun vom Oberverwaltungsgericht (OVG) zurückgewiesen. Damit wurde das Urteil des VG bestätigt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Einspruch erst nach Ablauf der Frist eingegangen sei. Zudem gehe aus der Rechtsgrundlage für den Musterhygieneplan hervor, dass ein Widerspruch gegen die Testpflicht aufschiebende Wirkung habe.

 

 

Was der Beschluss für Sie bedeutet!

 

Laut dem Beschluss des OVG kann nun jeder betroffene Schüler der Corona-Testpflicht in der Schule widersprechen. Dabei könne man sich auf diese Entscheidung berufen. Dennoch halten die Richter die Testpflicht grundsätzlich für rechtmäßig.

 

 

Als Reaktion auf den Beschluss des OVG – Schule formuliert Hygieneplan um!

 

Die Hamburger Schulbehörde hat auf den Beschluss des OVG reagiert und den Hygieneplan umgeschrieben – sogar teilweise neuformuliert: „Die sofortige Vollziehung der im Muster-Corona-Hygieneplan enthaltenen Regelungen und Pflichten wird hiermit angeordnet.“ Durch diese Ergänzung will die Schulbehörde juristisch sicherstellen, dass ein Widerspruch vor dem OVG, etwa gegen die Testpflicht, keine aufschiebende Wirkung hat.
Mithin bleibt die Testpflicht in den Schulen weiter bestehen.

 

 

Sie haben weitere Fragen?

 

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns einfach eine E-mail an Office@mingers.law.
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