Bild: BigTunaOnline/ shutterstock.com
In der modernen Welt von social media verbreiten sich Nachrichten und Gerüchte sehr schnell. Viele ahnen nicht, dass das Posten eines Fotos ohne Zustimmung des Abgebildeten im Zusammenhang mit einer Behauptung böse enden kann: es kann zu schweren rechtlichen Konsequenzen führen. Wir setzen Sie über Ihre Rechte in Bilde!
Im vorliegenden Fall klagte ein Mann aus Saudi-Arabien. Er übernachtete in einem Zeitraum vom 21. Januar bis 5. Februar 2011 sowie im November 2011 in einem Münchner Hotel mit einer Frau, die am 5. März 2012 eine Tochter zur Welt brachte. In sozialen Netzwerken, undzwar Facebook, Instagram und Twitter, postete die Mutter Bilder des Mannes und behauptete, er sei der Vater ihres Kindes. Dabei habe die Frau habe außerdem Fotos von ihm veröffentlicht und diese in unmittelbarem Zusammenhang mit Bildern ihrer Tochter und dem Text „Fahda al …“ (übersetzt „Tochter des …“) gesetzt.
Der angebliche Vater argumentierte dagegen mit der Begründung, dies sei bereits zeitlich nicht möglich. Er habe nur innerhalb des angegebenen Zeitraums in München Kontakt zu der Frau gehabt.
Es handele sich hierbei um eine „unwahre Tatsachenbehauptung“ – mit anderen Worten um eine Lüge. Des Weiteren sah sich der Mann in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Der Mann klagte auf Unterlassung und bekam vom Gericht recht. Die Frau durfte nicht mehr behaupten, der Mann sei der Vater ihrer Tochter. Zudem musste sie ihre Behauptung sowie die Fotos aus den sozialen Netzwerken löschen. Das Amtsgericht München sah vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.
Ohne Einverständnis dürften keine Fotos des Abgebildeten verbreitet werden. Es liegt folglich zudem eine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung vor.
Die Mutter konnte sich nicht auf ihre Meinungsfreiheit berufen, da es sich hier nicht um ein Werturteil, sondern eine Tatsachenbehauptung handle, dessen Wahrheitsgehalt zu ermitteln ist. Die Beweislast trägt der Schädiger. Die Frau konnte dem Gericht allerdings keinen Beweis vorlegen.
Zudem konnte sie sich nicht darauf berufen, ihre berechtigten Interessen wahrzunehmen. Ihre Äußerung betreffe kein öffentliches Interesse und diene somit nicht der Bildung einer öffentlichen Meinung oder trage zur politischen Auseinandersetzung bei.
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass bei der notwendigen Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Mannes und der Meinungsfreiheit der Frau das erstere deutlich überwiege.
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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