Bild: Eddie J. Rodriquez / shutterstock.com
Wenn man im Ausland unterwegs ist, kann es passieren, dass man gegen die dort geltenden Verkehrsregeln verstößt und somit eine Verkehrssünde begeht. Kaum Zuhause angekommen, flattert ein Bußgeldbescheid in den Briefkasten. Nun stellt sich die Frage: Muss ich das Bußgeld wirklich bezahlen?
Zuerst die gute Nachricht: Sämtliche Bußgelder unter 70 Euro müssen nicht beglichen werden, denn erst ab diesem Betrag können Bußgelder in Deutschland vollstreckt werden. Aber Achtung: Österreich ist hier die Ausnahme – ab 25 Euro wird man hier wegen eines bilateralen Abkommens zur Kasse gebeten.
Nun zur schlechten Nachricht: Seit 2013 haben sich sämtliche EU-Länder dazu verpflichtet, Halterdaten weiterzugeben, wenn ein Bürger im Verdacht steht, einen schweren Verstoß begangen zu haben. Hierunter fallen zum Beispiel Alkohol- und Drogenmissbrauch.
Seit 2010 werden nicht bezahlte Bußgelder aus den anderen EU-Länder jedoch auch in Deutschland vollstreckt.
Kommen die Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen ist diesen nicht Folge zu leisten. Einzig und allein das Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn ist dafür zuständig.
Auch eine etwaige Stellungnahme für die man 14 Tage Zeit hat richtet sich an diese Stelle. Das gezahlte Strafgeld bleibt im Übrigen beim deutschen Staat und geht nicht in das jeweilige EU-Land zurück. Genau so verhält es sich dann auch mit Bußgeldern für Verkehrssünder aus dem Ausland, die in Deutschland gegen die Verkehrsregeln verstoßen.
Um einen Schufa-Eintrag zu umgehen, sollte gegen Mahnbescheide eines Inkassobüros schriftlich Widerspruch erhoben werden mit dem Verweis darauf, dass die Zuständigkeit bei den deutschen Gerichten liegt.
Geldbußen aus den 3 Ländern Griechenland, Irland und der Schweiz können in Deutschland nicht vollstreckt werden. Man sollte jedoch bedenken, dass der Bußgeld Bescheid bei erneuter Reise in das jeweilige Land jederzeit vollstreckt werden kann.
Eine weitere gute Nachricht ist, dass weder Punkte auf dem Flensburger Konto, noch ein Führerscheinentzug im Ausland rechtens sind. Diese Sanktionen unterliegen einzig und allein dem deutschen Staat.
Sind auch Sie im Straßenverkehr eines anderen Landes auffällig geworden und sind sich nicht sicher, ob Sie zahlen müssen oder nicht? Rufen Sie uns bei Fragen gerne unter 02461-8081 an oder kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular. Aktuelle News finden Sie auch auf unserem Youtubekanal.
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