Auf Grundlage der Anträge der Diözesanverbände Paderborn und Münster hat die
Bundesvertreterversammlung in ihrer Sitzung vom 11. März 2012 im Forum Leverkusen die Haltung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BHDS) zu Rolle und Auftreten von Schützenkönigspaaren bekräftigt.
Das umstrittene Verbot homosexueller Königspaare beim zweitgrößten deutschen Schützenverband wird rechtlich untersucht. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll klären, ob ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.
„Wir prüfen derzeit, ob die neue Satzung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstellt“, sagte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders
Der katholische Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften hatte jüngst mit breiter Mehrheit schwule Königspaare in den eigenen Reihen verboten.
Die Entscheidung bezeichnete Lüders als „intolerant und einen Akt der Wirklichkeitsverweigerung. Wir leben doch nicht mehr im 19. Jahrhundert“, kritisierte Lüders. Eingetragene Lebenspartnerschaften seien in Deutschland mittlerweile gesellschaftliche Realität. „Die Schützen grenzen mit dieser Entscheidung ihre eigenen homosexuellen Mitglieder aus“, sagte sie.
Die öffentliche Empörung ist groß, der Vorstand erhält Morddrohungen. Was immer man von der Entscheidung halten mag: Rechtlich ist sie jedoch nicht zu beanstanden.
Es ist Sache eines jeden Vereins, welche Vorgaben er seinen Repräsentanten macht. Diese liegen in seiner Organisationshoheit.
Grundsätzlich bestimmt die Mehrheit der Mitglieder die Belange im Verein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schränkt deren Beschlüsse nicht ein. Es will zwar die Benachteiligung aus Gründen der sexuellen Identität verhindern (§ 1 AGG), gilt aber direkt nur für Schuldverhältnisse.
Die Vereinsmitgliedschaft an sich ist kein solches Schuldverhältnis. Das ergibt sich auch aus den §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 5 AGG, die für einzelne Vereine speziell anordnen, dass das AGG anwendbar sein soll.
Außerdem kann eine Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Er muss sich aus dem Vereinszweck wenigstens mittelbar herleiten lassen. Wenn das der Fall ist, dann ist auch der unabhängig vom AGG geltende Grundsatz der Mitgliedergleichbehandlung gewahrt.
Die Anforderungen an den Grund der Ungleichbehandlung sind deshalb nicht hoch, weil Schützenvereine ungeachtet ihrer hohen kulturellen und sozialen Bedeutung keine Monopolvereine sind. Eine Distanzierung von den Vereinen würde für niemanden das wirtschaftliche oder soziale Aus bedeuten. Jedes Mitglied ist darin frei, ob es nach den von der Mehrheit aufgestellten Regeln Mitglied einer Schützenbruderschaft sein will oder nicht.
Der Grund einer Differenzierung darf sich nicht willkürlich vom Vereinszweck entfernen, wird aber grundsätzlich autonom durch den Verein selbst bestimmt.
Dabei ist relevant, wie der Bund seinen Leitsatz „Für Glaube, Sitte und Heimat“ für die Vereinswirklichkeit interpretiert. Seit jeher schreiben die Statuten ein geordnetes Leben nach den Grundsätzen der katholischen Kirche vor.
Einem Verein, der sich kirchlichen und konservativen Werten verschrieben hat, muss auch ein differenzierter Umgang mit Homosexualität gestattet sein.
Die Schützenbruderschaften berufen sich auf ihre Anerkennung als katholischer Verband. Ihr Satzungswerk muss vom Erzbischof als den kirchlichen Belangen entsprechend geprüft werden. Wenn diese Autorität den Gedanken mitträgt, dass ein öffentliches Auftreten gleichgeschlechtlicher Königspaare mit christlicher Tradition nicht vereinbar ist, dann ist dem aus juristischer Sicht nicht zu widersprechen.
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