Ob Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das adoptierte Kind ihres Partners ebenfalls adoptieren dürfen, wird derzeit geprüft.
Von Bedeutung werde auch der Ausgang zweier beim BVerfG anhängiger Verfahren sein, teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 17/8248 – PDF, 208 KB) auf eine Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 17/4112 – PDF, 112 KB) mit. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht die Möglichkeit vor, ein von dem Ehepartner adoptiertes Kind zu adoptieren. Das Lebenspartnerschaftsgesetz sehe diese Möglichkeit für Schwule und Lesben bisher nicht vor. Das „Europäische Abkommen über die Adoption von Kindern“ vom Herbst 2008 überlasse den Staaten die Entscheidung, in einer stabilen Partnerschaft zusammenlebenden, homosexuellen Paaren die Adoption eines Kindes zu ermöglichen.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt Familienrecht.
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