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04.12.2015
Kanzlei Mingers & Kreuzer erfolgreich im Widerruf gegen die Sparkasse Düren
04.12.2015

Teilnahmepflicht für Arbeitnehmer bei der betrieblichen Weihnachtsfeier?

04.12.2015

Des einen Freud ist des anderen Leid. Das Sprichwort verdeutlicht die Stimmung deutscher Arbeitnehmer in Bezug auf die alljährlich stattfindenden Weihnachtsfeiern. Manche können deren Besuch gar nicht abwarten, was ihnen angesichts der teilweise riesig und umfangreich angelegten Veranstaltung nicht zu verübeln ist. Andere hingegen empfinden die Weihnachtsfeier eher als langweilige Pflichtveranstaltung, zu der sie am liebsten erst gar nicht erscheinen würden. Doch müssen sie das überhaupt?
Was kann der Arbeitgeber für eine Weihnachtsfeier von Ihnen verlangen?
 
In aller Regel finden die meisten Weihnachtsfeiern nach Dienstschluss statt und werden von der Unternehmensführung organisiert. Eine Teilnahmepflicht für Arbeitnehmer besteht hierbei aber nicht. Denn außerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verfügen Ihre Vorgesetzten über kein Weisungsrecht. Auch Überstunden dürfen nicht wegen einer weihnachtlichen Veranstaltung auferlegt werden, solche sind zum Beispiel nur im Rahmen von Terminspitzen bei wichtigen Aufträgen zulässig.
 
Anders liegt der Fall aber, wenn eine Weihnachtsfeier innerhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet. Zwar dürfen Sie nicht angehalten werden, in irgendeiner Form mitfeiern oder Alkohol trinken zu müssen. Das Verlassen des Arbeitsplatzes ist hier dennoch nicht gestattet. Vielmehr müssten Sie ganz normal in den vorgesehenen Zeiten ihre Arbeit verrichten. In den Genuss einer Freistellung der Tätigkeit kommen nur diejenigen Angestellten, die auch tatsächlich bei der Feier anwesend sind.
 
Zugegebenermaßen ist das wohl aber eher selten der Fall, dass jemand freiwillig arbeitet, obwohl eine Feier der Firma gerade stattfindet. Grundsätzlich gilt eine Weihnachtsfeier auch der Verbesserung des Arbeitsklimas. Hinsichtlich eines weiteren Werdegangs in dem Unternehmen ist eine Teilnahme also förderlich und durchaus empfehlenswert. Schließlich sind Kontakte im eigenen Unternehmen das ein oder andere Mal „Gold wert“. Eine Teilnahme hat also seine Vorteile, auch wenn Ihr Arbeitgeber Sie zu einer Weihnachtsfeier natürlich nicht verpflichten kann.
 
Wollen Sie mehr zu aktuellen News und Ihren Rechten rund um das Arbeitsrecht erfahren, schauen Sie doch einfach mal in unserer Rubrik nach.

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