Die Kanzlei Mingers & Kreuzer hat in mehreren Verfahren vor dem Landgericht in Aachen gegen die von der Sparkasse Düren verwandte Widerrufsbelehrung, in der es hieß: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ² ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen“, erfolgreich die Verfahren für die Mandanten gestaltet.
In der Fußnote hieß es nur, dass die Frist im Einzelfall zu prüfen sei. Weiterhin enthält die Widerrufsbelehrung die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ auch dies hielt das Gericht für fehlerhaft. Ein Widerruf, so das Gericht, sei daher auch noch möglich und die Frist von zwei Wochen nicht abgelaufen. Die Bank habe dem Verbraucher keine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt, die einen Hinweis auf den Fristbeginn enthielt. Das Gericht begründete dies damit, dass die Verwendung des Wortes frühestens es dem Verbraucher nicht ermögliche, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag, so das Gericht wörtlich, lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginne, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Damit werde der Verbraucher jedoch im Unklaren gelassen, welche – etwaigen – weiteren Umstände dies sind.
Musterbelehrungen inhaltlich und äußerlich ungültig
Auf die Gesetzlichkeitsfiktion konnte sich die Bank ebenfalls nicht berufen, da die seinerzeit gültige Musterbelehrung weder inhaltlich, noch in der äußeren Gestaltung dem entsprach. So sei etwa die ladungsfähige Anschrift der Beklagten nicht angegeben, sondern lediglich eine Postfach-Adresse. Auch die Zusätze in der Überschrift würden zu einer Verfälschung des Musters führen.
Darüber hinaus hatte das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 6.11.2015 bestätigt, dass eine klare inhaltliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung darin liegt, dass auf die Fußnote verwiesen wird, in der es heißt: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.
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