Bild: Denise Kappa/ shutterstock.com
Auch wenn ein Teil der Gesellschaft ihn weiterhin für einen Mythos hält, ist der Klimawandel besorgniserregend. Durch das warme Klima kann die Luft mehr Wasser aufnehmen, sodass es aufgrund der somit erhöhten Gewitterstärke zu heftigen Stürmen kommen kann. Abgedeckte Dächer, umgestürzte Bäume, zerstörte Autos, Überschwemmungen, Brände durch Blitzeinschlag – die Natur kann Schäden in Millionenhöhe verursachen. Welche Versicherung übernimmt im Schadensfall? Und bei welchen Unglücken zahlt sie nicht?
Damit Versicherer einen Sturm annehmen, braucht es mindestens die Windstärke 8, also Windgeschwindigkeiten von mehr als 61 km/h. Typische Vorkommnisse im Rahmen eines Gewitters sind vor allem Hagel, Blitzeinschlag und Überschwemmungen.
Schäden an einer Immobilie und allem, was mit ihr in fester Verbindung steht, zahlt die Gebäudeversicherung. Die Gewitterschäden müssen am Gebäude selbst oder an dessen Einrichtung entstanden sein, wie etwa an Dach, Wänden, Decken, Fenster oder auch feste Einbauten wie Heizung und Küche. Gegebenenfalls können auch Folgeschäden mitumfasst sein.
Schäden an der Einrichtung, wie den Möbeln und Haushaltsgeräten, übernimmt die Hausratsversicherung. Weder die Gebäudeversicherung, noch die Hausratsversicherung zahlen jedoch bei Personenschäden oder Sachschäden Dritter.
Schäden, die durch einen Blitzeinschlag verursacht wurden, übernehmen Hausrat- bzw. Gebäudeversicherungen. Der Versicherungsschutz beinhaltet sie regelmäßig als atmosphärisch bedingte Elektrizität. Welche der beiden Versicherungen bei Hagel greift, ist vom verursachten Schaden abhängig zu machen.
Bei Überflutung des Kellers durch Starkregen reicht die Hausrat- oder Gebäudeversicherung nicht mehr aus. Diese zahlt nur für Schäden, die durch Leitungswasser hervorgerufen wurden. Bei Schäden durch Grundwasser oder Hochwasser hilft nur eine erweiterte Elementarschadenversicherung, welche zusätzlich zur Gebäudeversicherung abgeschlossen wird. In Gebieten mit häufig auftretendem Hochwasser wird das allerdings nur sehr selten oder überteuert angeboten, um sich dem hohen Zahlungsrisiko nicht auszusetzen.
Für Fälle, in denen Menschen verletzt oder fremde Sachen beschädigt wurden, ist unter Umständen eine Haftpflichtversicherung zuständig. Bei allzu sorglosem Umgang – etwa in Fällen einsturzgefährdete Bäume oder Dächer in schlechtem Zustand bzw. mit fehlerhafter Eindeckung – verletzen Sie Ihre Verkehrssicherungspflicht. Lediglich der Nachweis der regelmäßigen Kontrolle entlastet Sie von Ihrer Pflicht.
Selbst wenn Sie als Eigentümer Dritte, wie etwa Mieter, mit der Kontrollpflicht beauftragt haben, können Sie weiterhin verantwortlich gemacht werden. Eigentümer, die die Immobilie selbst nicht bewohnen, sollten außerdem an die Gebäudehaftpflichtversicherung denken!
Bei Fahrzeugschäden durch umgefallene Bäume oder umherfliegende Gegenstände greift die Kaskoversicherung. Führte der Sturm unmittelbar zu einem Schaden am Auto, indem beispielsweise der Baum direkt auf das Auto fällt, zahlt die Teilkaskoversicherung. Ist man in einen solchen aber hineingefahren oder beim Ausweichversuch im Graben gelandet, hilft hingegen nur die Vollkaskoversicherung.
Hagelschäden, die an Lack, Blech, Glas und Kunststoff hinterlassen wurden, werden von der Teilkasko übernommen. Lediglich eine vereinbarten Summe müssen Sie selbst draufzahlen.
Häufiger Streitpunkt bei Hagelschäden ist die Höhe der notwendigen Reparaturkosten. Aus diesem Grund setzen die Versicherungen in vielen Fällen Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) auf. Liegen die AKB dem Versicherungsvertrag zugrunde, entscheidet zunächst ein Sachverständigenausschuss über Schadenshöhe der Versicherungsleistung, Wiederbeschaffungswert sowie Umfang der notwendigen Reparaturarbeiten.
Wichtig ist, dass Sie der Versicherung den Schaden unverzüglich melden.
In der Regel hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen. Es ist somit empfehlenswert, neben der unverzüglichen Schadensmeldung immer direkt Fotos und Videos vom Schaden zu machen und Zeugen hinzuziehen. Lassen Sie außerdem die Schadenstelle unverändert, bevor die Versicherung den Versicherungsfall feststellen kann. Andernfalls kann Ihnen die Leistung verweigert werden.
In seltenen Fällen hingegen kann Ihnen der Schadensbeweis nicht zumutbar sein. Versicherungen sind ihren Kunden gesetzlich zu Auskunft und Beratung verpflichtet, soweit Versicherte diese erkennbar benötigen. Liegt eine Beweisvereitelung durch Verletzung der Beratungspflicht vor, trifft Sie nicht die Beweislast.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Thematisch könnte Sie ebenfalls das folgende aktuelle Video von Rechtsanwalt Markus Mingers interessieren: wer zahlt den Schaden am Auto, der durch ein Schlagloch verursacht wurde?
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