Bild: Anton Gvozdikov / shutterstock.com
Die Sommerzeit ist, der Urlaub kann kommen! Doch im Urlaubsrecht hat sich durch aktuelle Urteile einiges geändert. Mehr dazu, finden Sie nun bei uns!
Der Europäische Gerichtshof ist der Auffassung, dass Arbeitgeber generell dazu verpflichtet sind, darauf zu achten, ob die eigenen Mitarbeiter den Urlaub nehmen. Dies geht sogar soweit, dass der Chef Ihnen den Urlaub anbieten muss. Dafür wird ein schriftlicher Nachweis, wie ein Schreiben oder eine E-Mail, empfohlen.
Erfolgt dieser Hinweis auf den Verfall zum 31.12 nicht, bleibt der Anspruch bestehen und der Urlaub sogar Jahre nach dem eigentlichen Verfall in Anspruch genommen werden.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass der Urlaubsanspruch auch nach dem Tod bestehen bleibt. Bisher verfiel dieser mit dem Tod des Arbeitnehmers. Doch aufgrund des Urteils dürfen Erben den verbleibenden Urlaub geltend machen. Dies erfolgt durch einen finanziellen Ausgleich.
Neu ist dies nicht, dennoch wird diese Regelung häufig vergessen! Einen Urlaubsanspruch haben Mütter und Väter auch in der Elternzeit. Zwar kann dieser per formloser Erklärung von Seiten des Arbeitgebers verkürzt werden, allerdings wird dies häufig vergessen. Pro Monat darf der Chef 1/12 des Jahresurlaubs streichen, sodass am Ende keiner mehr übrigbleibt. Wird dies jedoch vergessen, bleibt er bestehen.
Einen großen Unterschied macht dies auf den ersten Blick nicht. Interessant wird es hingegen, wenn die Parteien mit dem Ende der Elternzeit aufeinander gehen. Da der Abgeltungsanspruch bestehen bleibt und nicht mehr gekürzt werden kann, muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter wohl oder übel auszahlen.
Bei weiteren Fragen zum Thema „Arbeitsrecht”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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