Aufgrund eines Schufa-Fehleintrags und der damit verbundenen Datenschutzverletzung, wurde einem Mandanten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von rund 1.500 Euro zugesprochen. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat damit in seinem neusten Beschluss das Urteil des Landgerichts (LG) Leipzig bestätigt. Wir überprüfen kostenfrei, ob auch Sie von einer Datenschutzverletzung betroffen sind. Hier unverbindliche Anfrage stellen!
Gegenstand des Verfahrens war ein, durch die Wirtschaftsauskunftei Schufa, zumindest grob fahrlässig vorgenommener Fehleintrag, welcher ca. ein halbes Jahr lang dort aufgeführt war. Dieser Eintrag führte unter anderem dazu, dass der Dispositionsrahmen des Mandanten stufenweise reduziert und dessen Girokonto-Vertrag gekündigt wurde.
Das Gericht stellte fest, dass es sich hierbei um einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) handelt. Der Mandant bekam daraufhin vor dem LG Leipzig gemäß Art. 82 Abs.1 DSGVO ein Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro zugesprochen. Dieses Urteil wurde vom OLG Dresden bestätigt.
Im Rahmen anderer nationaler Gerichtsentscheidungen wegen unberechtigter Schufa-Einträge, waren die Schäden im Einzelnen sogar noch höher bemessen worden als im vorliegenden Fall. Argumentiert wird hier oftmals mit der „massive Beeinträchtigung des sozialen Ansehens“, was in vergleichbaren Fällen zu Schadensersatzansprüchen in Höhe von 5.000 Euro und mehr geführt hatte.
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