Bild: Lapina / shutterstock.com
Es ist leider kein Ausnahmefall, dass es nach einer Trennung Streit um die Betreuung der gemeinsamen Kinder gibt. Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs ist es Elternteilen nun auch möglich, ihr Kind zu betreuen, wenn dies nicht dem Willen des anderen Elternteiles entspricht.
Grundlage dieses Betreuungsmodells ist zusätzlich zu den Elternrechten beider Elternteile, natürlich das Kindeswohl. Dies muss in jedem Fall individuell geprüft werden und Richtwert für sämtliche Entscheidungen sein. Dies entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (XII ZB 601/15). In den meisten Fällen ist es bisher so, dass die Mütter mit der Hauptbetreuung der gemeinsamen Kinder betraut werden. Dies könnte sich nun durch das paritätische Wechselmodell künftig häufiger ändern.
Ausschlaggebend für die Entscheidung war der Fall, dass sich geschiedene Eltern über den Umgang mit ihrem fast 14-jährigen Sohn nicht einig waren. Ausgangslage war, dass dieser sich hauptsächlich bei der Mutter des Kindes aufhält und seinen Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht. Entgegen des Willens der Mutter erstrebt der Vater nun vor dem Familiengericht das paritätische Wechselmodell. Er möchte seinen Sohn im wöchentlichen Wechsel von Montags nach Schulschluss bis zum darauffolgenden Montag zum Schulbeginn betreuen dürfen.
Gleichberechtigte Elternteile haben jeweils einen Anspruch auf eine hälftige Betreuung des Kindes durch die Aufteilung der festgelegten Umgangszeit. Die Anordnung des oben genannten Wechselmodells darf dann durch ein Gericht erfolgen, wenn dies der Weg ist, der dem Kindeswohl am meisten gerecht wird. Es muss jedoch in diesem Fall immer besonders bedacht werden, dass das Einführen eines solchen Wechselmodells hohe emotionale und psychische Anforderungen an das Kind und seine Eltern stellt. Das Kind muss sich dabei an zwei Lebensumstände gewöhnen und sich auf unterschiedliche Umgebungen einstellen. Dies kann häufig schwierig sein. Außerdem ist Grundvoraussetzungen für dieses Modell, dass zwischen den Elternteilen ein gewisses Maß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit und der Wille dazu herrscht. Ist das Verhältnis der Eltern stark konfliktbelastet entspricht dies nur sehr selten dem individuellen Kindeswohl. Auch muss das zunehmende Alter des Kindes berücksichtigt werden und der eventuell zunehmende Wunsch bei einem Elternteil fest zu wohnen.
In besagtem Ausgangsfall wurde der Fall an das OLG Nürnberg zurückgewiesen. Dieses solle nun klären, wie das Verhältnis der Elternteile aktuell ist und inwieweit das paritätische Wechselmodell den Wünschen und Bedürfnissen des Jungens entspricht.
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