Der Mieter hat grundsätzlich einen Auskunftsanspruch. So kann er überprüfen, ob die Miete zu hoch ist, ob er zu viel gezahlt hat oder ob der Vermieter sich auch wirklich an die Mietpreisbremse hält. Der BGH hat nun die streitige Frage geklärt, wann dieser Anspruch verjährt.
Gestern hat der Bundesgerichtshof (BGH) über vier Fälle von Berliner Mietern entschieden, die davon überzeugt sind, zu viel Miete gezahlt zu haben. Sie bewohnten alle jeweils Wohnungen, die sich in beliebten Berliner Vierteln befinden und somit der Mietpreisbremse unterliegen. Das bedeutet, dass im Falle einer neu vermieteten Wohnung der Vermieter höchstens 10 % auf die ortsübliche Vergleichsmiete draufschlagen darf.
Die Mieter forderten jeweils ihre Vermieter zur Rückzahlung der ihrer Ansicht nach zu viel gezahlten Miete auf. Die Vermieter weigerten sich mit der Begründung, dass in ihrem Fall eine Ausnahme von der Mietpreisbremse greife.
Als die Mieter entsprechende Auskünfte einforderten, lehnten die Vermieter auch dies ab. Die Auskunftsansprüche seien bereits verjährt.
Laut den gesetzlichen Vorschriften hat der Mieter das Recht zu verlangen, dass ihm sein Vermieter bestimmte Informationen zur Verfügung stellt. Das betrifft gegebenenfalls auch Gründe dafür, warum die Miete höher ist als die ortsübliche Vergleichsmiete. Auf diese Weise kann er prüfen, ob der Vermieter sich in der Tat auf Ausnahmen der Mietpreisbremse berufen darf oder nicht.
Bislang war die Frage über die Verjährung des Auskunftsanspruchs des Mieters streitig. Nun hat der BGH höchstrichterlich geklärt, dass der Anspruch nicht verjährt, solange der Mieter keine Auskunft vom Vermieter verlangt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt also erst dann zu laufen, wenn der Mieter vom Vermieter die Auskunft verlangt.
In der Folge hat der Mieter, sofern der Vermieter keine Informationen herausgibt, drei Jahre Zeit, um die Auskünfte einzuklagen. Das heißt wiederum aber nicht, dass Sie sich als Mieter nun ewig Zeit lassen können, um gegen den Vermieter zu klagen.
In erster Linie geht es ja um den Rückzahlungsanspruch der zu viel gezahlten Miete. Diesen kann aber nur geltend machen, wenn man sich spätestens zweieinhalb Jahre nach Mietbeginn beim Vermieter über die zu hohe Miete beschwert.
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