Der BGH hat am 09.02.2011 entschieden, dass die Klägerin zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt war.
Diese kündigte den Mietvertrag mit der Beklagten gem. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB unter Berufung auf städtebauliche und gebäudetechnische Mängel der Siedlung.
Die von der Vermieterin geplanten Baumaßnahmen stellen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar. Sie beruhen auf nachvollziehbare und vernünftige Erwägungen.
Der noch vorhandene Wohnblock befindet sich in einem desaströsen baulichen Zustand und entspricht in vielerlei Hinsicht nicht den heutigen Wohnvorstellungen.
Durch den geplanten Neubau können moderne, bedarfsgerechte Mietwohnungen bereitgestellt werden.
Ferner entstünden der Vermieterin die nach dem Gesetz vorausgesetzten erheblichen Nachteile, weil durch reine Sanierungsmaßnahmen unter Erhalt der Wohnung der Mieterin in den heutigen Wohnbedürfnissen kein entsprechender baulicher Zustand erreicht werden kann.
Wenn Sie mehr Informationen zum Mietrecht benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
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