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Mietrecht: Verwertungskündigung einer Vermieterin ist rechtmäßig
18.02.2011
Familienrecht: Unterhaltsberechnung nach Dreiteilungsmethode ist verfassungswidrig
18.02.2011

Wettbewerbsrecht: BGH bestätigt strenge Anforderungen über die Zulässigkeit von Werbeanrufen

18.02.2011

Der BGH hat mit Urteil vom 10.02.2011 entschieden, dass die hohen Anforderungen des Deutschen Rechts an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern mit Europäischem Recht vereinbar sind.
Grundsätzlich geht die Deutsche Gesetzgebung über die Europäische Gesetzgebung dahingehend hinaus, dass in Deutschland unaufgeforderte Werbeanrufe grundsätzlich als unzumutbare Belästigung eingestuft wird.
Allerdings steht in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation eine Öffnungsklausel.
Danach ist telefonische Werbung gegenüber Verbrauchern von einem vorherigem ausdrücklichem Einverständnis der Verbraucher abhängig zu machen.
Im durch den BGH zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte AOK Sachsen und Thüringen nicht den Nachweis erbringen können, dass die angerufenen Verbraucher ihr vorheriges Einverständnis erteilt hätten.
Der Nachweis ist insbesondere durch den Ausdruck einer Email des angerufenen Verbrauchers zu führen, mit der dieser sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt.
Diesen Nachweis konnte die Beklagte AOK nicht führen.
Im vorliegenden Fall behauptete die AOK, dass die Verbraucher an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben hätten und zudem auch in diesem Rahmen durch Markieren eines Feldes ihr grundsätzliches Einverständnis mit der Telefonwerbung erklärt hätten.
Daraufhin sei ihnen eine Email von dem Gewinnspielbetreiber zugeschickt worden, weil durch das Anklicken eines befindlichen Links die letztendliche Einschreibung für das Gewinnspiel vorgenommen worden sei.
Dieses sog. Double-Opt-In-Verfahren ist nach Ansicht des BGH völlig ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen darzulegen und zu beweisen.
Es kann nicht sichergestellt werden bei diesem Verfahren, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluß des Absenders der Email handelt.
Das Deutsche Recht verlangt jedoch zwingend, dass der tatsächlich angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erteilt hat.
Wenn Sie weitere Informationen zum Wettbewerbsrecht benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.

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