Dass Rasenmähen zur Mittagsruhe oder am Sonntag, laute Musik bis spät in die Nacht oder andere lärmintensive Tätigkeiten zu den bekannten Ruhezeiten zum Schutze der Nachbarn zu unterlassen sind ist, hinlänglich bekannt.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat nun aber auch kürzlich in einem Beschluss die Einhaltung der Ruhezeiten auch für Hunde verpflichtend festgestellt.
Notfalls können Hundehalter verpflichtet werden Ihre Lieblinge nachts sowie an Sonn- und Feiertagen in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen.
Allerdings muss beachtet werden, dass der 11. Senat des Niedersächsichen Oberverwaltungsgericht hier in einem Extremfall entscheiden musste, bei dem es um eine Zwingerhaltung von bis zu 6 Hunden im Rahmen einer Hundebetreuung in einem Wohngebiet ging.
Eine Klage des Hundehalters gegen diesen Beschluss ist rechtshängig und steht noch zur Entscheidung aus.
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