Bild: Vytautas Kielaitis/ shutterstock.com
Die Deutsche Bank baut um und streicht 18.000 Arbeitsplätze. Der Konzern zieht sich aus dem weltweiten Aktienhandel zurück und rechnet mit einem Verlust von 2,8 Milliarden Euro im zweiten Quartal. Welche Veränderungen der Konzernumbau mit sich bringt und wie sich Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren können, erfahren Sie im Folgenden.
Der Konzern entlässt tausende Mitarbeiter und senkt die Zahl der Vollzeitstellen auf 74.000. Vorläufigen Prognosen zufolge muss mit einem Verlust von etwa 2,8 Milliarden Euro im Zeitraum April bis Ende Juni gerechnet werden.
Auch der Vorstand ist vom Umbau betroffen. Die Bank gab bekannt, dass Investmentbankchef und Konzernvize Garth Ritchie das Institut zum 31. Juli verlassen wird. Auch Privatkundenchef Frank Strauß und die für Regulierungsthemen zuständige ehemalige Bankenaufseherin Sylvie Matherat werden es ihm gleichtun.
Der Konzern wird sich aus dem weltweiten Aktiengeschäft zurückziehen. Zudem soll der Handel mit Zinsprodukten angepasst werden. Um Bilanzpositionen in Höhe von 74 Milliarden Euro aus diesen Geschäftsfeldern abzuwickeln, gründet die Bank eine interne sogenannte „Bad Bank“.
Generell soll die Bank kundenfreundlicher, also konsequent auf die profitablen und wachsenden Bereiche ausgerichtet werden. Der Konzern sieht seine Stärken im Investmentbanking und der Vermögensverwaltung. Ziel ist ein schneller und radikaler Umbau, um die Verluste so gering wie möglich zu halten.
Die Deutsche Bank wagt den großen Schritt, sich mit einem Konzernumbau und Massenentlassung vor der Pleite zu retten. Doch was bedeutet das für mich als Arbeitnehmer und wie verhalte ich mich jetzt am besten?
Überprüfen Sie jeden Monat die Vollständigkeit Ihres Gehalts oder Ihrer Lohnabrechnung. Sollte Ihr Gehalt nicht vollständig auf dem Konto sein, können Sie dem Arbeitgeber eine Forderungsaufstellung zukommen lassen. Nicht empfehlenswert ist die Bitte auf Lohnverzicht!
Bei Insolvenz des Betriebs kann eine Kündigung nur fristgemäß innerhalb von drei Monaten ausgesprochen werden. Beachten Sie, dass mit Eintritt in die Insolvenz jedoch gemäß Kündigungsschutzgesetz nicht automatisch eine Kündigung bedingt ist.
Als Arbeitnehmer haben Sie die Möglichkeit ordentlich oder außerordentlich zu kündigen. Das Ausbleiben der Lohnzahlung dient als erheblicher Kündigungsgrund bei einer außerordentlichen Kündigung. Bei Betriebsübergang oder Neuordnung im Insolvenzverfahren bleibt die Weiterbeschäftigung grundsätzlich gesichert. Das bedeutet, Lohnkürzungen oder gar Lohnstreichungen sind nicht möglich.
Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Diese ist im Falle der Insolvenz aber nicht an den Arbeitgeber, sondern an den Insolvenzverwalter zu richten. Hier gelten ebenfalls die üblichen drei Wochen zur Klageerhebung ab Zugang der Kündigung.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Thematisch könnte Sie ebenfalls das folgende aktuelle Video interessieren. Rechtsanwalt Markus Mingers erklärt Ihnen in drei Schritten wie Sie sich verhalten, wenn Ihr Gehalt nicht kommt.
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