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Kündigung aus Krankheitsgründen rechtlich erlaubt?

26.06.2018

Bild:fizkes/shutterstock.com
Eine Operation, eine Lungenentzündung, eine lange Reha oder den Oberschenkel gebrochen und man liegt erstmal flach für ein paar Wochen, wer kennt nicht solche Fälle, bei denen Kollegen monatelang fehlen. Darf der Chef in diesen Fällen den Angestellten entlassen aufgrund der schon länger andauernden Krankheit oder ist das rechtswidrig, also verboten? Wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer klären auf!
„Grundsätzlich gilt, dass einmalige Erkrankungen, die innerhalb von ein paar  Wochen abgeheilt sind, wohl nicht zur Kündigung führen dürfen. Häufig wiederkehrende Krankheitsbilder oder häufiges Fehlen kann durchaus zum Rauswurf führen“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers, Wenn man krankheitsbedingt gekündigt wird, geht es nicht darum, den Kranken zu bestrafen, sondern es soll vielmehr den Arbeitgeber vor kommender Fehlzeit des Arbeitnehmer schützen. Die Arbeitslast des Arbeitnehmers müsste bei Krankheit auf andere Arbeitnehmer verteilt werden. Auf Dauer ist das nicht zumutbar und nicht wirtschaftlich.

Es gibt drei Regeln, damit eine krankheitsbedingt Kündigung auch vor Gericht wirksam ist:

  1. Die Gesundheitsprognose des Arbeitnehmers muss negativ sein. Das bedeutet, es muss Anzeichen geben, dass die Krankheit des Arbeitnehmers immer wieder kommt und nicht mittelfristig ausgeheilt ist.
  2. Aufgrund der negativen Gesundheitsprognose müssen für den Arbeitgeber seine betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen stark beeinträchtigt werden oder zumindest stark gefährdet. 
  3. Bevor es zur Kündigung kommt, muss es zu einer Abwägung der Interessen kommen. Von Bedeutung sind dann Dauer des Arbeitsverhältnisses, liegt eine Schwerbehinderung vor, hat der Arbeitnehmer Kinder oder ob es Unterhaltspflichten gibt.

Außerdem muss der Arbeitgeber vor einer solchen Kündigung prüfen, ob es keine andere Lösung gibt, um die Kündigung zu vermeiden. Die erste Maßnahme ist dann ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Dabei wird geguckt, ob es betriebliche Gründe für die Fehlzeit des Arbeitnehmers gibt oder geben kann und ob diese beseitigt werden könnten. Unter Umständen ist der Arbeitgeber auch berechtigt den Arbeitsplatz so umzugestalten, um die Fehlzeit zu verringern oder den Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zu zuweisen. 
Bei weitere Fragen wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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