Bild: Jemny / shutterstock.com
Ein Urteil, welches das Amtsgericht München fiel, stellt klar, dass die Haftung der Eltern für die Kinder entfallen kann, wenn der Schaden, den die Kinder verursacht haben, durch Überforderung im Straßenverkehr entstanden ist.
Ein siebenjähriger Junge hatte mit dem Kickboardlenker ein Auto an der Seite zerkratzt. Dabei entstand ein Schaden von circa 1.500 Euro. Der Stiefvater des Jungen meldete sich daraufhin beim Fahrzeughalter, der daraufhin Klage erhob und für den Schaden Ersatz forderte. Der zuständige Richter urteilte nun: “kein Schadensersatz“.
Hauptsächlich stütze der Richter seine Begründung auf den Tathergang. Der siebenjährige Junge sei mit dem Kickboard in der Hand eine Straße mit Tempolimit 30 entlang gegangen. Als er die Straße überqueren wollte, fuhr ein weiterer Wagen die Straße entlang. Um den Wagen auszuweichen machte sich der Junge schmal und blieb so am Auto des Klägers hängen und zerkratze seine Seite.
Der Richter stellte weiterhin fest, dass es keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Eltern der Kinder geben kann, wenn das Kind noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Der Gesetzgeber habe die Kinder in diesem Alter von der Haftung freistellen wollen, da sie mit solchen Situationen im Straßenverkehr schlicht überfordert seien. Sie haben nicht die geistige Reife zu erkennen, wann und wo sich eine Gefahrensituation ergibt. Des weitern habe das Kind im vorliegenden Fall einem Auto ausweichen wollen und nicht vorsätzlich gehandelt.
Entsteht durch ein Kind, welches das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Schaden im Straßenverkehr, müssen, sofern es den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt und es mit der Situation überfordert war, die Eltern keinen Schadensersatz leisten.
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