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Der Kindergarten steckt voller rechtlich relevanter Fragen. Wer haftet beispielsweise, wenn sich ein Kind verletzt? Die Anwort finden Sie nun bei uns!
Eltern unterliegen generell der sogenannten Aufsichtspflicht. Sie müssen also für das Kind sorgen, es beaufsichtigen, es vor Gefahren schützen und gewährleisten, dass diese niemanden Schaden zufügen.
Diese Pflicht kann nun in diesem Zusammenhang von den Eltern auf die Erzieher übertragen werden. Diese haben in der Folge dieselben Pflichten und Rechte wie die Eltern der Kinder.
Wann eine Verletzung dieser Aufsichtspflicht vorliegt, lässt sich schwer bestimmen, da es keine gesetzliche Regelung gibt. Aus verschiedenen Urteilen lässt sich allerdings ableiten, dass die Vorhersehbarkeit eine übergeordnete Rolle spielt. Die Aufsicht muss je nach Charakter und Verhalten des Kindes angepasst und gegebenenfalls intensiviert werden. Ist dies nicht der Fall, könnte theoretisch von einer Verletzung der Pflicht sprechen. Allerdings müssen die Maßnahmen immer im zumutbaren Rahmen bleiben.
Wenn sich Eltern und Erzieher korrekt verhalten haben, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Erzieher müssen ihrer Aufsichtspflicht nachkommen, also das Nötige und Zumutbare unternommen haben, um die Verletzung zu verhindern. Ist dies der Fall, können Sie nicht haftbar gemacht werden.
Da Kinder bis zum siebten Lebensjahr nicht schuldfähig sind, fallen diese ebenfalls aus der Haftung.
Übrigens: Falls zum Beispiel Gegenstände eines Kindes zerstört werden, richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz immer gegen den Träger der Einrichtung.
Erzieher haften nur in den wenigsten Situationen. Nur, wenn sich diese vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch verhalten haben, können rechtliche Konsequenzen drohen. Hier wären sogar Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Bereich des Möglichen.
Dies ist allerdings nicht der Fall, falls sich der Erzieher nur verschätzt hat oder es zu einem Irrtum kam.
Grundsätzlich dürfen dies nicht die Sorge- und Umgangsberechtigten, also meist Mutter und Vater. Allerdings dürfen dies auch andere Personen, wenn vorher beim Kindergarten oder der Kita eine Vollmacht hinterlegt wurde.
Nein, da auch Kinder das sogenannte Recht am eigenen Bild haben. Eltern müssen einer Veröffentlichung somit immer explizit zustimmen. Erzieher oder Leiter einer solchen Einrichtung dürfen somit rechtlich keine Bilder der Kinder auf der Website hochladen.
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Bei weiteren Fragen zum Thema “Kindergarten”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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