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Hauskäufer aufgepasst! Worauf muss ich im Immobilienvertrag achten?

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Bild: daizuoxin/ shutterstock.com
Wer eine Immobilie erwerben will, auf den warten mehrere Fallstricke im Kaufvertrag. Wieso Sie im Kontrakt unbedingt genau hinsehen und worauf Sie besonders Acht geben sollten, erfahren Sie im Folgenden!
 

Checkliste – Was muss alles im Immobilienkaufvertrag stehen?

 
Lesen Sie sich den Kaufvertrag mehrmals durch, bevor Sie den unterschreiben. Nehmen Sie sich die zwei Wochen Zeit, die Ihnen gesetzlich zustehen, um den Vertrag genau zu prüfen. Durch die Kombination von Kauf- und Bauvertrag können unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden.
Für einen wirksamen Immobilienkaufvertrag sind Objekt, Preis, Personalien von Käufer und Verkäufer sowie ein Datum zur Schlüsselübergabe unverzichtbar.
Im Dokument wird das Grundstück beschrieben. Ob ein Gebäude draufsteht ist aus rechtlicher Sicht grundsätzlich unwichtig, da es auf den Grund und Boden ankommt, der gekauft wird. Das Grundstück wird anhand des Grundbucheintrags benannt, etwa so: Größe, Flurstück X verzeichnet im Grundbuch von Stadt Y, Blatt Nr. Z. Auch Dienstbarkeiten und Zustand des Anwesens sind im Kaufvertrag aufzulisten. Bestandsgebäude mit Haus, Keller, Größe, Zimmerzahl, Grarage etc. sowie dessen Beschaffenheit wird im Vertrag derart festgelegt, wie es bei einer vorherigen Besichtigung gesehen wurde. Vorhandene erkennbare Mängel sind hier festzustellen und ebenfalls aufzuführen. Nach diesen vertraglichen Angaben bemisst sich die Höhe des Preises.
Es ist empfehlenswert eine Beschaffenheitsvereinabrung zu treffen, in der Angaben aus dem Maklerprospekt zu Wohnfläche, Baujahr oder funktionierender Heizung angeführt werden können. Sie ist neben als Teil des notariell beurkundeten Kaufvertrags als wirksam anzusehen. Bei fehlerhaften Angaben hat der Erwerber das Recht, Haftungsansprüche gegen Markler und Verkäufer geltend zu machen.
 

Kauf- und Bauvertrag in einem Dokument – Gefährliche Kombination für die Käufer!

 
Bei einer Zusammenarbeit mit dem Bauträger wird ein typengemischter Kaufvertrag geschlossen, der den Grundstückserwerb und den Bauauftrag des Gebäudes miteinander verknüpft und in einem einzigen Dokument notariell beurkundet wird. Durch diese Kombination entsteht allerdings auch die Gefahr, dass wenn die Vereinbarung mit der Baufirma platzt auch der Kaufvertrag hinfällig ist. Dies hätte zur Folge, dass das Grundstück möglicherweise verloren geht.
Auch aus steuerlicher Sicht birgt der typengemischten Kaufvertrag Risiken. Käufer sollten die getrennte Auflistung der Kosten des Grundstücks und der Bauleistungen einhalten.
Durch die nahe Verbindung zum Bauvertragsrecht wird zugleich auf die Mängelrechte des Verbrauchers Einfluss genommen. Liegen Baumängel vor, gibt es unter anderem die Möglichkeit, diese selbst zu beseitigen – und die Kosten anschließend vom Handwerker tragen zu lassen. Im Kaufvertragsrecht hingegen kann lediglich die Nachbesserung von Grund und Boden gefordert werden. Die Verantwortung trägt hierbei der Verkäufer.
Anfang 2018 ist ein neues Bauvertragsrecht in Aussicht, welches die Rechte privater Bauherren verbessert. Sie können dann eine detaillierte Baubeschreibung oder verbindliche Angaben zur Bauzeit verlangen. Empfehlenswert ist es zudem, diese im Vertrag festzuhalten.
Wichtig ist, die Baubeschreibung rechtzeitig vor der Unterschrift zu erhalten. Die Frist bei typengemischten Kontrakten liegt bei mindestens zwei Wochen vor Beurkundungstermin.
 
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Weitere Informationen rund um das Thema finden Sie im folgenden Video.

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