Das Verknüpfen von Informationen aus unterschiedlichen Quellen ist die zentrale Funktionalität,
für die das World Wide Web und die Sprache HTML entwickelt wurden. Die rechtlichen Implikationen,
die das Einbetten fremder Inhalte in private und kommerzielle Internetauftritte heute hat, waren im wissenschaftlich-universitären Umfeld, in dem das Web entstand, allerdings nicht vorhersehbar.
Seine Funktionen sind darauf ausgerichtet, das Vernetzen von Informationen möglichst einfach zu machen und auch ein Web 2.0 hat daran nichts geändert. Um die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen muss sich der Betreiber einer Website selbst kümmern. Aber in welchem rechtlichen Rahmen spielt sich das Einbetten von Texten, Bildern und speziell Videos mittels „Embedding Links“ ab?
Was bezeichnet der Begriff Video-Embedding?
Video-Plattformen wie Youtube oder MyVideo bieten neben den angezeigten Videos vorbereitete HTML-Fragmente, die durch einfaches Kopieren in den HTML-Code eine eingebettete Darstellung des betreffenden Inhalts in Ihrer eigenen Webseite ermöglichen. In der Funktionsweise entspricht das dem einfachen Hyperlink. Das Einbetten kopiert die Inhalte nicht in Ihre Website, sondern verknüpft lediglich mit der ursprünglichen Veröffentlichung. Sind Sie als Betreiber einer Website damit bezüglich der urheberrechtlichen Problematik aus dem Schneider? Diese Meinung wird im Internet häufig vertreten, ebenso wie die Ansicht, Videoplattformen wie Youtube würden keine Videos zum Einbetten anbieten, bei denen das aus rechtlichen Gründen nicht zulässig wäre.
Hier reicht ein Blick in die Statistik, um festzustellen, dass bei einer Plattform, auf die täglich mehr Videos hochgeladen werden als ein Mensch in seinem Leben anschauen kann, eine lückenlose Überprüfung aller Uploads vor der Veröffentlichung praktisch unmöglich ist. Youtube setzt zwar ein System für die automatisierte Rechtekontrolle ein, aber das arbeitet alles andere als fehlerfrei. Sicherlich sind Youtube & Co auch aufgrund entsprechender Skandale für Fragen des Urheberrechts sensibel geworden, aber das Entfernen rechtlich nicht einwandfreier Inhalte kann in der Regel erst dann erfolgen, nachdem die Urheber, deren Rechte verletzt wurden, sie entdeckt und beanstandet haben. Das ist auch bei der automatisierten Prüfung mittels Youtubes Content-ID nicht viel anders, denn das System erkennt ebenfalls nur eine gegebenenfalls rechtswidrige Verwendung von Inhalten, die bereits von ihren Urhebern in seine Datenbank hochgeladen wurden.
Es ist also durchaus möglich, dass ein Urheberrechtsverstoß in einem Video, dass Sie von einer Plattform in Ihre Webseite eingebunden haben, auch zuerst bei Ihnen entdeckt wird, und dann liegt der Schwarze Peter erst einmal bei Ihnen. Was das genau zu bedeuten hat ist Thema des folgenden Textes.
Die Haftung beim Upload von Videos
Bei Diensten wie Youtube veröffentlichte Videos, aber auch Bilder bei Foto-Sharing-Sites wie Flickr und andere Inhalte auf vergleichbaren Plattformen können Sie in Bezug auf das Urheberrecht allgemein in zwei Gruppen einteilen. Inhalte die von ihren Urhebern selbst, und solche die von Dritten hochgeladen wurden.
Werden fremde Werke ohne Einwilligung der Urheber beziehungsweise der Nutzungsberechtigten veröffentlicht, das heißt, ohne eine förmliche oder informelle Lizenz, die eine derartige Nutzung erlaubt, dann liegt in der Regel ein Urheberrechtsverstoß vor. Eine solche Lizenz muss nicht unbedingt individuell vereinbart sein. Prominente Beispiele für Nutzungsrechte, die ohne Individualvereinbarung gewährt werden, sind Creative Commons Lizenzen. Aber auch die in einem solchen Rahmen eingeräumten Nutzungsrechte sind in der Regel in ihrem Umfang beschränkt und an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Wenn Sie dagegen eigene Werke bei einer Plattform wie Youtube einstellen, erteilen Sie dieser üblicherweise eine übertragbare Lizenz, die nicht nur die Wiedergabe innerhalb des Webangebots der Plattform selbst, sondern auch das Einbetten in fremde Webseiten durch Dritte erlaubt. Trotzdem kann auch eine solche Eigenveröffentlichung einen Urheberrechtsverstoß darstellen, nämlich wenn für die Erstellung des Werks urheberrechtlich geschützte Inhalte genutzt wurden, für die keine entsprechende Lizenzvereinbarung vorliegt. Eine große Zahl von Youtube-Videos ist zum Beispiel in Deutschland nicht verfügbar, weil bei der Erstellung Hintergrundmusik von Künstlern eingespielt wurde, die der Gema die Verwaltung Ihrer Nutzungsrechte überlassen haben. Eine frühere Vereinbarung zwischen Youtube und der Gema, die eine Veröffentlichung solcher Werke allgemein möglich machte, ist im Jahr 2007 ausgelaufen.
Werden durch den Upload eines Videos bei Youtube Urheberrechte verletzt, dann begründet das Ansprüche der betroffenen Urheber respektive Nutzungsberechtigten auf Unterlassung und Beseitigung, aber auch auf Schadenersatz. Diese Ansprüche können Sie als Rechteinhaber zuallererst gegen den Uploader durchsetzen, sofern sich dieser konkret ermitteln lässt. Unter bestimmten Bedingungen ist aber auch die Plattform für derartige Verstöße haftbar zu machen. Gleiches gilt für die Betreiber von Websites, die derartige Inhalte in Ihre Webseiten einbetten. Video-Sharing-Plattformen sichern sich gegen derartige Ansprüche meist dadurch ab, dass sie in solchen Fällen die Uploader aufgrund entsprechender Bestimmungen in ihren AGB oder Nutzungsbedingungen in Regress nehmen können.
Haftungsfragen bei der Einbettung von Videos
Das Einbetten eines Videos, das auf einer Videoplattformen veröffentlicht ist, in eine eigene Webseite bezeichnet eine Art der Nutzung, die den fremden Inhalt in einem eigenständigen Bereich, einem sogenannten Container darstellt. Der innerhalb dieses Containers angezeigte Webseiteninhalt wird dabei regelmäßig von der Plattform abgerufen und ist nicht im Serverbereich des Websitebetreibers gespeichert. In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Embedding technisch eindeutig von Inhalten, die unmittelbar aus dem Speicherbereich des Betreibers der Website ausgeliefert werden und für die er unmittelbar verantwortlich zu machen ist.
Auch beim Embedding ist eine unmittelbare Verantwortung des Websitebetreibers aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Rechtliche Grundlage für eine derartige Verantwortlichkeit sind Paragraph 15 und folgende des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), die sich mit den Verwertungsrechten urheberrechtlich geschützter Werke befassen. Ansprüche nach §16 UrhG kommen dafür allgemein nicht in Betracht, da das Einbetten keine Vervielfältigung im rechtlichen Sinn darstellt, sondern nur eine fremde Veröffentlichung referenziert. §17 UrhG ist ebenfalls nicht anwendbar, da das dort festgelegte Verbreitungsrecht sich ausschließlich auf das Weitergeben von Inhalten in verkörperter Form bezieht.
Prinzipiell möglich ist eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung nach §19a
UrhG. In dieser Hinsicht ist ein Urteil des Landgerichts München aus dem Jahr 2007 interessant (Az.
21 O 20028/05), das die Einbettung eines Fotos in einen HTML-Frame als ein öffentliches Zuganglichmachen gewertet hat. Entscheidend war hier, dass diese Art der Einbindung für einen Webseitenbesucher nicht ohne weiteres von einem Inhalt zu unterscheiden ist, der direkt vom Server des Websitebetreibers ausgeliefert wird. Bei der Einbettung von Videos über HTML-Fragmente, die vom Betreiber einer Videoplattform zur Verfügung gestellt werden, liegt der Fall aber im Allgemeinen anders. Die Code-Fragmente erzeugen hier eine Darstellung, die üblicherweise einen unmittelbar erkennbaren Bezug zur Plattform herstellt, auf der das entsprechende Video veröffentlicht wurde. Dadurch wird der bereits angesprochene, technische Unterschied zwischen der Einbettung und der direkten Veröffentlichung eines Inhalts in einer Webseite auch für den Besucher der Seite deutlich, sodass eine Wertung als Zugänglichmachung nach §19a UrhG nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
Die Mitstörerhaftung beim einbetten fremder Inhalte
Neben Ansprüchen an einen Websitebetreiber aufgrund einer unmittelbaren Haftbarkeit für eingebettete Inhalte sind auch solche aufgrund einer Mitstörerhaftung möglich. Dieser Begriff erfasst Aktivitäten durch die der Websitebetreiber willentlich oder in ähnlicher Weise verantwortlich zu einer Rechtsverletzung durch Dritte beiträgt. Wenn Sie Embedding-Funktionalitäten nutzen, die von einer Videoplattform zur Verfügung gestellt werden, kann zwar angenommen werden, dass Ihnen eine eventuelle Verletzung von Urheberrechten durch ein Video beim Einbetten nicht bewusst oder bekannt ist und können daher auch nicht haftbar gemacht werden. Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind Sie aber gegebenenfalls in der Beweispflicht.
In jedem Fall sollten Sie rechtswidrig veröffentlichte Inhalte, die Sie in Ihre Webseiten eingebettet haben, umgehend entfernen, sobald Ihnen diese Tatsache bekannt wird.
Fazit
Auch beim Einbetten von Videos über Funktionen, die von Videoplattformen bereitgestellt werden, sind Sie als Websitebetreiber nicht grundsätzlich von jeglicher Haftung befreit. Die Details der Haftungsfragen sind für den Laien oft schwer zu durchschauen. Indem Sie die Hilfe eines fachlich gebildeten Anwalts nutzen, sichern Sie sich auch gegen Ansprüche aufgrund einer möglichen Haftung oder Mithaftung für eingebettete Inhalte in Ihrer Website ab.
Mehr zum Thema YouTube-Recht? Lesen Sie Weiteres im Artikel „Vorbeugender Schutz bei Abmahnung durch YouTube“.