Bild: Sergey Kohl / shutterstock.com
Können 8,50 € Mindestlohn genug sein für diejenigen, die im Bereitschaftsdienst für unsere Rettung zur Verfügung stehen? Diese Frage musste sich jüngst das Bundesarbeitsgericht beschäftigen. Ein Sanitäter klagte uneigennützig und erreichte ein Grundsatzurteil für seine Branche!
8,50 € für die Arbeitnehmer, die im Bereitschaftsdienst Stunden über Stunden arbeiten — so entschied das Bundesarbeitsgericht nun. Damit ist das zweite Grundsatzurteil zum Mindestlohn beschlossen!
Die Begründung dafür liegt vor allem im bestehenden Mindestlohngesetz: Hier gibt es keine Differenzierung zwischen Bereitschaftsstunden und Regulärzeiten, das bedeutet, dass die Mindestlohngrenze sowohl als auch gelten. — Mit Beginn des neuen Jahres soll auch der gesetzliche Mindestlohn steigen von 8,50 € auf 8,84 €.
Mit dem jüngsten Grundsatzurteil zum Mindestlohn wurden auch neue Reglements dafür festgelegt, was genau Bereitschaftszeiten sind: Bereitschaftszeiten sind solche, die ein Arbeitnehmer — vom Arbeitgeber bestimmt — ortsunabhängig in Bereitschaft verbringt, d.h. bereit zu sein zu jeder Zeit seine Arbeit aufzunehmen.
Der Kläger, ein Sanitäter aus dem Kreis Heinsberg, verdient nach dem im öffentlichen Dienst festgelegten Tarifvertrag und profitiert letztlich nicht einmal von seiner bahnbrechenden Klage, die sich zum Präzedenzfall entwickelte. Sein Monatsgehalt von etwas über 2.500 € brutto lege 39 Wochenarbeitsstunden fest und damit maximal 228 Stunden inkl. Bereitschaftsstunden. — Er liegt damit aus richterlicher Sicht über dem Mindestlohn.
Nach Auffassung des Klägers wäre Tarifvergütung mittels Mindestlohngesetz ausgebootet worden. Allerdings sahen das die Richter anders: Sie bestätigten mit dem Mindestlohngesetz auch die Möglichkeit, dass Arbeitgeber durch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld die Untergrenze des Lohns auffüllen könnten.
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