Bild: Lisa S. / shutterstock.com
Beim Widerruf von Darlehen auf Ihrer Seite: Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte! — In einem Verfahren gegen eine westfälische Sparkasse gelang der Kanzlei Mingers & Kreuzer erneut ein Erfolg.
Die Bank hatte neben der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung„, auch die Fussnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ verwandt. Um die Klage abzuweisen stützte man sich darauf, die Formulierung entspräche zum einen dem Muster und zum anderen den gesetzlichen Vorgaben. Zudem sei eines der Darlehn, die im Jahre 2006 abgeschlossen wurden, bereits im Jahr 2010 abgelöst worden.
Das Recht zum Widerruf sei daher verwirkt und bei dem abgelösten Vertrag das Verhalten des Kläger auch rechtsmissbräuchlich. Durch sein Tun habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass er die Darlehn unbedingt benötigt und letztlich genau das bekommen habe, was er zum Erwerb der Immobilie angefragt habe und durch die vorzeitige Ablösung und die reibunglose Zahlung der vereinbarten Raten auch einen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten hervorgerufen.
Das Gericht gab aber dem Kläger recht. Die Bank habe durch das Hinzufügen der Fussnote inhaltlich in die Widerrufsbelehrung eingegriffen. Die Fussnote stelle auch keine Anweisung an den Mitarbeiter der Bank dar, wie die Bank meinte.
Die Verwendung der Formulierung „frühestens“ sei nach der Rechtsprechung ohnehin fehlerhaft. Für einen Rechtsmissbrauch müsse ein besonderer Vorwurf dargestellt werden. Die Motivation sei unbeachtlich. Auch der Zeitablauf reiche zur Begründung nicht aus. Eine Ursachenforschung sei nicht anzustellen. Aus den nahezu gleichen Überlegungen könne auch keine Verwirkung des Rechts angenommen werden.
Daraufhin machte die Bank nach Unterbrechung und interner Abstimmung den Vergleichsvorschlag, der Kläger könne ohne Zahlung einer Vorfälligkeit aus dem noch laufenden Vertrag aussteigen und 4/5 des gezahlten Vorfälligkeitsentgeltes erstattet bekommen.
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