Bild: Bacho /Bachoock.com
Im Falle einer Scheidung ist Streit keine Seltenheit – neben Emotionen geht es hierbei auch häufig um finanzielle Aspekte. Das während der Ehe erworbene Vermögen wird meist mit einem sogenannten Zugewinnausgleich aufgeteilt.
Anders als oftmals vermutet, muss der Ehepartner nicht gleichberechtigt am Erwerb des anderen Ehepartners beteiligt werden. Auch der Zugewinnausgleich kann im Einvernehmen geregelt werden. Kommen hierbei Uneinigkeiten über den Anspruch auf, kommt es zu einem Gerichtsverfahren.
Als Zugewinn wird das während der Ehe erworbene Vermögen bezeichnet, das heißt die Differenz zwischen dem Vermögen bei der Eheschließung und der Scheidung. Hierbei erfolgt für jeden Ehepartner eine individuelle Berechnung, die dann gegenüber gestellt wird.
Ein Zugewinnausgleich erfolgt dann, wenn das Paar während der Ehe im gesetzlichen Güterstand gelebt hat. Dies nennt man dann Zugewinngemeinschaft. Des Weiteren gibt es noch die Gütergemeinschaft (das Vermögen beider Ehepartner fließt zu einem gemeinsamen Vermögen zusammen) und die Gütertrennung (beide Ehegatten behalten ihr Vermögen als Eigentum).
Wichtig zu wissen ist, dass das Vermögen des Stichtages zählt, an dem der Scheidungsantrag an den Partner zugestellt wurde. Auch eventuelle Vermögenswerte, die nach der Trennung aufkommen, werden mit aufgenommen.
Um die Berechnung zu verdeutlichen, hier ein Beispiel: Das Anfangsvermögen von Ehepartner A beträgt 50.000 Euro, das von Ehepartner B 15.000 Euro. Das Endvermögen von Ehepartner A beläuft sich auf 75.000 Euro und das von Ehepartner B 30.000 Euro. Somit hat Ehepartner A einen Zugewinn von 25.000 Euro und der von Ehepartner B beträgt 15.000 Euro. Die Differenz hierbei beläuft sich also auf 10.000 Euro, weshalb Ehepartner A nun Ehepartner B 5.000 Euro zum Ausgleich zahlen muss.
Bei einer Zugewinngemeinschaft wird unter Berücksichtigung der Rentenansprüche ein Versorgungsausgleich getätigt. Es erfolgt eine Teilung (je zur Hälfte) der in der Ehe erworbenen Ansprüche. Dies bezieht sich sowohl auf die private und gesetzliche Rentenversicherung, als auch auf die betriebliche Altersvorsorge.
Wenn es nicht ausdrücklich gewünscht wird, kommt es bei Ehen, die weniger als 3 Jahre angedauert haben, nicht zu einem solchen Ausgleich.
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